podatek vat na strone - Deutsch-Polnische Akademische ... · 6 Indirekte Steuer Umsatzsteuer (...
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AMBASADA RZECZYPOSPOLITEJ POLSKIEJ
w Republice Federalnej Niemiec Wydział Ekonomiczno-Handlowy
BOTSCHAFT DER REPUBLIK POLEN
in der Bundesrepublik Deutschland Wirtschafts- und Handelsabteilung
Glinka Str. 5-7, 10117 Berlin Tel.: (004930) 229 27 39 Fax : (004930) 229 24 51
E-Mail: [email protected] http://www.wirtschaft-polen.de
Dr. Izabella Ewa Cech
Mehrwertsteuer in Polen
nach dem 1. Mai 2004 allgemeine Informationen
Berlin, August 2004
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Diese Broschüre dient nur Informationszwecken. Herausgeber: Wirtschafts-und Handelsabteilung der Botschaft der Republik Polen Glinkastraße 5-7 10117 Berlin [email protected] www.wirtschaft-polen.de
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Die EU-Erweiterung brachte für die Unternehmer nicht nur viele neue Möglichkeiten der Verbreitung der Geschäftskontakte und Gewinnung von neuen Partnern, sondern auch neue Pflichten und Gesetze. Das polnische Mehrwertsteuergesetz, das am 11. März 2004 verabschiedet wurde und seit dem 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, sieht sowohl für polnische als auch für ausländische Unternehmen viele neue Regelungen in diesem Bereich vor. Die vorliegende Broschüre gibt einen Überblick über die steuerlichen Regelungen und Pflichten in Polen. Sie beantwortet auch die Fragen, wer die Mehrwertsteuer wofür zahlen muss und wie hoch sie ist im Unterschied zu dem deutschen System. Mit dieser Broschüre möchten wir anfangen, Ihnen die Unterschiede und spezifischen Regelungen in Polen näher vorzustellen. Ich würde mich freuen, wenn diese Broschüre Ihnen auch künftig eine nützliche Orientierung bieten kann. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Józef Olszyński Gesandter, Leiter der Wirtschafts- und Handelsabteilung Der Botschaft der Republik Polen in Berlin
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Inhalt: Rechtsgrundlage
Neue Definitionen
Steuerbare Umsätze
Ausnahme bei der Verwendung des Gesetzes
Steuersubjekt
Fiskalvertreter
Steuerregister
Registrierung ausländischer Personen
VAT-Rückerstattung für Unternehmer Vorsteuerzahlung, Erstattung
Steuersatz
Kleinunternehmen
Kraftdroschken
Pauschallandwirte
Rechnungen – Faktura
Personenbeförderung
Innengemeinschaftlicher Erwerb und innengemeinschaftliche Lieferung
Innengemeinschaftlicher Erwerb
Die innengemeinschaftliche Lieferung - Bestätigungsurkunden
Lieferung von neuen Fahrzeugen
Andere Urkunden der Bestätigung der Lieferung
Schwellengrenzen
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Indirekte Steuer
Umsatzsteuer ( Mehrwertsteuer ) – VAT
Rechtsgrundlage
Die polnische Steuer von Waren und Dienstleistungen, kurz als
Mehrwertsteuer bezeichnet, ist seit dem 1. Mai vom Gesetz von 11. März 2004
(Dz. U. Nr. 54 Pos. 535 m. nachf. Änd.) über die Steuer von Waren und
Dienstleistungen (VAT- Gesetz) und der Verordnung des Finanzministers von
27. April 2004 mit Änderungen über die Durchführungsvorschriften des
Mehrwertsteuergesetzes geregelt.
Die Rechtskonstruktion basiert auf der Steuer vom addierten Wert, die
jede Phase des Umsatzes d.h. vom Letztverbraucher erworbene Güter und in
Anspruch genommene Dienstleistungen belastet. Diese Steuer gehört zur
Verbrauchssteuer und ist eine Gemeinschaftsteuer.
Neue Definitionen
Mit dem VAT-Gesetz von 11. März 2004 werden neue Begriffe eingeführt, die
vorher nicht verwendet wurden. Das Gesetz unterscheidet zwischen Inland,
Gemeinschaftsgebiet, Gebiet eines Mitgliedstaates und Drittland.
Als Inland ist laut dem VAT-Gesetz das Gebiet Polens zu bezeichnen,
Gemeinschaftsgebiet sind die Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft, außer diesen Gebieten, die für in der 6. EG-Richtlinie
ausgeschlossen sind:
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- Insel Helgoland, Gebiet von Büsingen,
- Ceuta, Melilla, Kanarische Inseln,
- Überseegebiete, die zu der Republik Frankreich gehören,
- Livigno, Campione d’Italia, und italienischer Teil des Luganer Sees,
- Berg Athos,
- Alandinseln.
Als Drittlandsgebiet ist ein anderes Gebiet, das nicht zu der Europäischen
Gemeinschaft gehört, bezeichnet.
Ein Steuerjahr ist ein Kalenderjahr und beträgt volle 12 Monate.
Die anderen neuen Begriffe wurden nach der 6. Richtlinie eingeführt, die das
Besteuerungsverfahren näher bestimmt. Zu den anderen neuen Begriffen
gehören u.a.:
- Besteuerung von neuen Fahrzeugen,
- Besteuerung einiger Dienstleistungen
- Innengemeinschaftlicher Erwerb
- Innengemeinschaftliche Lieferung
- Bestimmung zum Ort der Lieferung
- Bestimmung der Ausführung der Dienstleistungen
Steuerbare Umsätze
Steuerbar im Sinne des Art. 5 VAT-Gesetz sind:
- die entgeltlichen Warenlieferungen und die entgeltliche Ausführung
von Dienstleistungen im Inland,
- Warenausfuhr,
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- Wareneinfuhr,
- innengemeinschaftlicher entgeltlicher Erwerb von Waren,
- innengemeinschaftliche Warenlieferung.
Der Besteuerung unterliegen auch die Waren aus eigener Produktion, die im
Laufe des Unternehmens nicht verkauft worden sind und sich am Tag der
Auflösung des Unternehmens im Lager noch befinden.
Ausnahme bei der Verwendung des Gesetzes
Im Gesetz von 11. März 2004 über Mehrwertsteuer wurden im Art. 6 die
Ausschließungen genannt.
Nach dem Art. 6 das VAT-Gesetz gilt nicht für:
- Veräußerung von Unternehmen oder selbständig bilanzierender Betriebe,
- Umsätze im Bereich von Lotteriespielen und Wetten auf Gegenseitigkeit,
Automatenspielen und Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen, die der
Besteuerung mit der Wettspielsteuer nach den Grundsätzen des eingehenden
Gesetzes unterliegen,
- Umsätze, die nicht Gegenstand eines rechtswirksamen Vertrages sein
können,
Steuersubjekt
Das neue Gesetz unterscheidet drei Gruppen der Steuerpflichtigen:
- nach dem allgemeinen Verfahren
- vereinfachtes Verfahren für Kleinunternehmen
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- Spezialverfahren für „Pauschallandwirte“
Im Sinne des Art. 15 VAT als Steuersubjekt gelten:
- natürliche Personen,
- Personenvereinigungen (zB. OHG, KG),
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts
- Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die selbständig eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausführen, ohne auf Ziel und Zweck zu achten.
Eine wirtschaftliche (gewerbliche) Tätigkeit auszuführen, bedeutet laut
dem Gesetz, jede ausgeführte Tätigkeit von Herstellern, Handels- und
Dienstleistungstreibenden. Dazu gehört auch die Tätigkeit der Urproduzenten,
der Landwirte sowie der Freiberufler und den diesen gleichgestellten Berufen.
Als Nichtsteuerpflichtige gelten auf dem Gebiet Polens die Organe der
öffentlichen Verwaltung und Behörden der öffentlichen Verwaltung im Bereich
der Erfüllung von Aufgaben, die in besonderen Vorschriften bestimmt sind und
zu deren Erfüllung diese Ämter bestellt wurden. Ausgenommen von dieser
Befreiung sind Umsätze dieser Behörden, die auf Grund abgeschlossener
privatrechtlicher Verträge ausgeführt werden.
Fiskalvertreter
Als Steuerpflichtige können auch ausländische Personen angesehen
werden, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben. Diese Personen sind
verpflichtet einen Fiskalvertreter zu bestellen. Von der Bestellung eines
Fiskalvertreters sind diese Unternehmen oder Personen befreit, die den Sitz oder
Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet haben.
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Als Fiskalvertreter können folgende Personen bestellt werden:
- juristische Personen,
- Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit
- natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Inland
Der Fiskalvertreter haftet zusammen mit dem Steuerpflichtigen
gesamtschuldnerisch für die Steuerverbindlichkeiten des Steuerpflichtigen, den
er vertritt. Steuerregister
Besteht kein Anspruch auf persönliche Befreiung, so ist eine
Registrierung beim zuständigen Finanzamt, (in Polen nennt man es Steueramt)
vorzunehmen (Erlangung der NIP-Nummer, wenn noch nicht vorhanden ist).
Das VAT-Gesetz unterscheidet zwei Arten von Steuerpflichtigen:
- für inländische Zwecke
- für innengemeinschaftlichen Erwerb und Lieferung.
Jede Person, die Voraussetzungen als Steuerpflichtige des Art. 15 erfüllt, ist
verpflichtet, vor Ausführung des ersten im Art. 5 bezeichneten Umsatzes also:
- die entgeltlichen Warenlieferungen und die entgeltliche Ausführung
von Dienstleistungen im Inland,
- Warenausfuhr,
- Wareneinfuhr,
- innengemeinschaftlicher entgeltlicher Erwerb von Waren,
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- innengemeinschaftliche Warenlieferung.
beim Finanzamt eine Anmeldung zur Registrierung vorzunehmen.
Die VAT-Registrierung erfolgt mit dem Vordruck VAT-R und die
Steuerpflichtigen werden anhand des Vordrucks dann ins VAT-Register
eingetragen. Die Bestätigung der Eintragung erfolgt durch die Ausreichung des
Bestätigungsvordrucks VAT-5 an einen Steuerpflichtigen.
Diese Unternehmen/Steuerpflichtigen, die nach dem Gesetz von 8. Januar 1993
als Mehrwertsteuerpflichtige registriert worden sind und in letzten 6 Monaten
Steueranmeldungen abgegeben haben, sind automatisch nach dem neuen Gesetz
umregistriert worden. Sie werden als aktive Mehrwertsteuerpflichtige
bezeichnet.
Für den innengemeinschaftlichen Erwerb oder die innengemeinschaftliche
Lieferung müssen sich die Unternehmen zusätzlich registrieren lassen, wenn sie
den innengemeinschaftlichen Erwerb oder die Lieferung von Waren und
Leistungen erbringen werden. Dazu wird der Vordruck VAT-R/UE benötigt.
Diesen Unternehmern wird eine Bestätigung auf dem Vordruck VAT5/UE
erteilt. Jeder Unternehmer, der für innengemeinschaftliche Lieferungen oder
innengemeinschaftliche Erwerbe registriert wird, ist verpflichtet, bei der
Rechnungsausstellung die Steueridentifikationsnummer mit dem Landkode PL
anzugeben. Falls die Unternehmen/Steuerpflichtigen im Laufe von 6 Monaten
oder 2 Vierteljahren keine Mehrwertsteueranmeldung
(Mehrwertsteuererklärung) abgeben, werden sie automatisch aus dem EU-VAT-
Register gestrichen.
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Registrierung ausländischer Personen
Ausländische Unternehmen, die auf dem Gebiet Polen steuerpflichtige
Umsätze ausüben und dem VAT-Gesetz unterliegen, müssen sich als VAT-
Steuerpflichtige registrieren lassen.
Zur Registrierung einer ausländischer Person, die im Sinne Art. 5 VAT –
Gesetzes steuerbare Tätigkeiten auf dem Gebiet Republik Polens vornimmt, sind
erforderlich:
- Gründungsurkunde,
- aktueller Handelsregisterauszug ,
- Festlegung über den Ort der Führung von Mehrwertsteuer – Aufzeichnungen
n Polen).
Für im Ausland ansässige Unternehmen ist das II. Steueramt in Warschau-
Stadtmitte zuständig.
II Urząd Skarbowy Warszawa Śródmieście
II Finanzamt Warschau-Mitte
Ul. Lindleya 14
02-013 Warszawa Śródmieście
TEL +48 22 621 79 42
FAX +48 22 625 50 06
tel.+4822-8217326; +4822-8217332
Nach Ausführung des Vertrages ist eine ausländische Person verpflichtet,
sich abzumelden (Der Vordruck VAT-Z).
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Im Sinne des Art. 86 Abs. 1 des VAT-Gesetzes haben Nichtregistrierte
ausländische Personen keine Möglichkeit der Anforderung der Erstattung der
polnischen Vorsteuer.
Die nicht im EU-Gebiet ansässigen Personen müssen einen Fiskalvertreter
ernennen. Von der Ernennung des Fiskalvertreters ist der Steuerpflichtige
befreit, der einen Sitz oder Ansässigkeit auf dem Gebiet der Europäischen
Gemeinschaft hat.
VAT-Rückerstattung für Unternehmer
Nach der Verordnung des Finanzministers von 23 Juni 2001 über
Mehrwertsteuerrückerstattung für einige Unternehmen sind ausländische
Unternehmen berechtigt, Mehrwertsteuer-Rückerstattung zu beantragen.
Die ausländischen Unternehmen, die auf dem Gebiet Polens nicht als
Umsatzsteuersteuerpflichtige angemeldet sind und weder einen Sitz noch
Ansässigkeit haben, können einen Anspruch auf Rückerstattung der in Polen
bezahlten Mehrwertsteuer nehmen, wenn sie im Sinne des Art. 5 VAT-Gesetzes
keine von der dort genannten Tätigkeiten ausüben, mit in den Verordnung
genannten Ausnahmen. Die Rückerstattung erfolgt nach dem
Gegenseitigkeitsprinzip (betrifft die Drittländer). Die in Anspruch genommene
Mehrwertsteuer kann mindestens 200 €, - wenn es sich um den Zeitraum von 3
Monate handelt, oder 25 € im Jahre betragen. Alle in dem EU-Gebiet
ansässigen Unternehmen dürfen die in Polen gezahlte Mehrwertsteuer ohne
Nachprüfen des Gegenseitigkeitsprinzips beantragen.
Bei der Anspruchstellung soll von dem Unternehmer nicht nur die
Steueranmeldung mit Rechnungen vorgelegt werden, sondern auch eine
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Bestätigung des Finanzamtes über die Registrierung als
Mehrwertsteuerpflichtiger in seinem Land. (Mehrwertsteuernachweis)
Vorsteuerzahlung, Erstattung
Die polnische Mehrwertsteuer ist eine Monatssteuer. Das heißt: die
Aufzeichnung, Berechnung, Erklärung und Zahlung der geschuldeten Steuer
erfolgt jeweils für den Abrechnungszeitraum (Monat) bis zum 25. des
Folgemonats.
Die Steuerabrechnung ist ohne Aufforderung in Form einer
Steueranmeldung (Vordruck VAT-7) vorzunehmen.
Ausnahme ist die Agrarproduktion bei diesen Landwirten, die das
Allgemeinverfahren gewählt haben. Für diese Gruppe werden die
landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit dem Satz von 3% besteuert und für die
erfolgt Landwirte der Abrechnungszeitraum je Vierteljahr. Für sie gilt auch ein
anderes Formular der Mehrwertsteuererklärung. Die Landwirte können sich
auch als Pauschallandwirte registrieren lassen.
Die vierteljährliche Abrechnungszeitraum gilt auch für Kleinunternehmen, die
die s.g. Kassenmethode, die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten,
ausgewählt haben. Diese Unternehmer sind verpflichtet, die Steueranmeldungen
bis zum 25. Tag des Monats nach dem jeweiligen Vierteljahr abzugeben. Sie
können auch zu monatlichen Abrechnungszeiträumen zurückkehren, wenn
mindestens vier Kalendervierteljahre, in denen sie für jeweils ein Vierteljahr
abgerechnet haben, vergangen sind.
Der im Finanzamt angemeldete Steuerzahler hat einen Anspruch auf
einem Abzug der Vorsteuer (berechnete Steuer). Der Anspruch, die
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Mehrwertsteuer abzuziehen, ist nur dann möglich, wenn diese Vorsteuer mit
steuerbaren ausgeführten Umsätzen verbunden ist.
Die Steuererstattung erfolgt in der Mehrwertsteuererklärung
(Vorsteueranmeldung) (indirekte Erstattung). Der Betrag der Vorsteuer wird von
der Summe der geschuldeten Steuer abgezogen und der Differenzbetrag an das
Finanzamt entrichtet.
Ab dem 1. Mai 2004 sind auch neue Vordrucke eingeführt, u.a. für:
die Steuerpflichtigen, die von der Mehrwertsteuer befreit werden und die
juristischen Personen, die laut dem VAT-Gesetz keine gewerbliche Tätigkeit
ausführen, aber im innengemeinschaftlichen Erwerb von Waren und Leistungen,
als auch Einfuhr (Import) oder bei der innengemeinschaftlichen Erwerb von
neuen Fahrzeugen tätig werden.
Andere Organisationseinheiten und Personen, darunter auch natürliche Personen
die:
- im innengemeinschaftlichen Gebiet neue Fahrzeuge erwerben,
- im innengemeinschaftlichen Gebiet neue Fahrzeuge liefern,
- Mehrwertsteuer von Einfuhr der Dienstleistungen vorsteuern müssen,
- Am Vorsteuerabzugsverfahren in Polen für die Lieferung von Waren
teilnehmen werden. (Die Warenlieferung erfolgt durch den Steuerpflichtigen,
der auf diesem Gebiet keinen Sitz oder ständigen Wohnort hat oder nicht
irgendwie ansässig ist).
Diese Personen, die für innengemeinschaftlichen Erwerb registriert sind, sind
verpflichtet, für jedes Vierteljahr eine Erklärung (Voranmeldung) über
durchgeführten Transaktionen abzugeben (Vordruck VAT-UE).
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Steuersatz
Nach dem Art. 41 des VAT-Gesetzes sind in der polnischen
Mehrwertsteuer vier Steuersätze ein, ein Regelsatz und 3 ermäßigte Sätze
vorhanden.
Der Regelsatz (Art. 41 Abs.1) beträgt 22% .
Für einige, im Gesetz und dazu vom Finanzminister ausgegebener Verordnung
für verzeichnete Waren und Dienstleistungen ist ein ermäßigter Steuersatz
anzuwenden. ( Art.41 Abs. 2 und 3):
3% - für Landwirtschaft, Fischerei und Fischzucht (betrifft nur Urprodukte) –
gilt bis zum 30.April 2008,
7% - für Lebensmittel und einige Dienstleistungen (Wohnungsbau, Fahrkarten,
Übernachtung),
0% - betrifft besonders innengemeinschaftliche Lieferung, Ausfuhr von Waren
und Dienstleistungen und auch im Land bestimmte, verkaufte Waren und
Dienstleistungen z.B. Bücher, Zeitschriften.
Einige in der Anlage 4 VAT-Gesetzes benannte Dienstleistungen sind von
Mehrwertsteuer befreit (z.B. Bildungswesen, Gesundheitswesen). Hierbei ist
man verpflichtet eine Mehrwertsteuerrechnung (VAT-Faktura) auszustellen und
als Steuersatz frei anzugeben.
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Kleinunternehmen
Das Gesetz von 11. März unterscheidet zwischen Klein- und Großunternehmen
Steuerpflichtigen für Zwecke des VAT-Gesetzes. Die Kleinunternehmen und
auch die Mikrounternehmen können einem vereinfachten
Vorsteuerabzugsverfahren unterliegen oder von Mehrwertsteuer befreit werden.
Ein Kleinunternehmen entsprechend der Definition (Art.2 Abs. 25) ist ein für
Mehrwertsteuer registrierte Unternehmer bei dem der Jahresumsatz für das
vergangene Kalenderjahr den Betrag von 800 000 € in Umrechnung in PLN
nicht übersteigt. Für das Jahr 2004 beträgt diese Grenze 3 655 000 Zloty. Für
Unternehmen/Steuerpflichtige, die ein Maklerunternehmen führen,
Treuhandfonds verwalten, Vertreter, Auftragnehmer oder andere sonstige
Personen, die Dienstleistungen ähnlicher Art erbringen, gilt der Betrag der
Provision oder ähnlicher Vergütung für die ausgeführten Leistungen im
vorangegangenen Kalenderjahr, der 30 000 € in Umrechung in PLN nicht
überschritten hat. Für das Jahr 2004 soll der Betrag 137 000 Zloty nicht
überschreiten. Diese Unternehmen können eine Wahl treffen, nach welchem
Verfahren sie der Mehrwertsteuer unterliegen möchten:
- Allgemeinverfahren,
- vereinfachtes Verfahren für Kleinunternehmen, je Vierteljahr.
Die Mikrounternehmen, die den Gesamtumsatz für vergangenes Jahr von 10 000
€ nicht überschritten haben, können eine Befreiung von Mehrwertsteuer wählen.
Auch Unternehmen, die steuerbare Tätigkeiten in Kalenderjahr aufnehmen,
können eine Steuerbefreiung wählen. Diese gilt jedoch nicht bei der Einfuhr
oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb und für diese Steuerpflichtige, die:
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1.Lieferungen von:
- Erzeugnissen aus Edelmetallen oder mit einem Anteil von diesen Metallen,
- akzisesteuerpflichtigen (verbrauchsteuerpflichtigen) Waren ausgenommen
von Elektroenergie, Schönheitskosmetika und anderen kosmetischen Mitteln,
die im Gesetz benannt worden sind,
- neuen Fahrzeugen
- Beugrundstücken oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken
vornehmen,
2. Rechtsberatungsleistungen und Beratungsleistungen sowie Juwelierleistungen
erbringen,
3. keinen Sitz oder keinen Wohnsitz im Inland (Polen) haben.
Kraftdroschken
Für Taxiunternehmen, sog. Kraftdroschken, wurde ein vereinfachtes Verfahren
eingeführt. Die Personentaxiunternehmer können einer Pauschalbesteuerung
nach der vorherigen schriftlichen Mitteilung an das Finanzamt unterliegen.
Diese schriftliche Mitteilung sollte man bis zu dem Ende des Monats vor dem
Zeitraum, in dem die Pauschalbesteuerung erfolgen sollte, einreichen. Die
Pauschalsteuer für diese Taxiunternehmer beträgt 3 % und sie sind verpflichtet
jeden Monat bis zu dem 25. des Folgenmonats eine Steueranmeldung
(Steuererklärung) in verkürzter Form abzugeben.
Pauschallandwirte
Das Mehrwertsteuergesetz sieht für Landwirte eine Sonderregelung vor. Die
Landwirte können sich als Pauschallandwirte registrieren lassen. Sie müssen an
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das Finanzamt eine schriftliche Mitteilung abgeben, dass sie als
Pauschallandwirte tätig sein werden. Die Pauschallandwirte, die Erzeugnisse aus
eigener Produktion an einen Steuerpflichtigen, der diese Steuer abrechnet,
liefern, sind von der Rechnungsausstellung befreit. Der Abnehmer/
Steuerpflichtige, der diese Erzeugnisse erwirbt, errechnet diese Steuer und
rückerstattet sie an den Pauschallandwirt. Der Steuersatz der pauschalierten
Steuererstattung beträgt 5% des für die Lieferung landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zustehenden Betrages. Der zustehende Betrag wird bei der
Auszahlung für die Lieferung um den Betrag der pauschalierten Steuererstattung
gemindert. Die Erwerber der landwirtschaftlichen Erzeugnisse sind verpflichtet
eine Rechnung – Faktura VAT RR - für den Landwirt auszustellen. Die
Pauschallandwirte sind auch beim Verkauf von ihren landwirtschaftlichen
Erzeugnissen an private Abnehmer von Steuer befreit (Art. 43 Abs. 1 Ziff. 3).
Rechnungen – Faktura
Das polnische Gesetz von 11. März regelt im Art. 106 die Art und Weise der
Ausstellung von Rechnungen. Das polnische Recht unterscheidet die
Rechnungsausstellung zwischen vollen Mehrwertsteuerpflichtigen und
Pauschalierten Steuerpflichtigen.
Alle im Art. 15 genannten Steuerpflichtigen sind verpflichtet eine Rechnung
auszustellen, die folgende Merkmale enthalten soll:
- den Verkauf (Bezeichnung des Leistungsgegenstands)
- den Tag des Verkaufs (Leistungserbringung),
- den Einzelpreis ohne Steuer,
- die Bemessungsgrundlage,
- den Steuersatz,
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- den Steuerbetrag,
- den Forderungsbetrag,
- Angabe des Verkäufers
- Angabe des Empfängers.
Der Finanzminister hat in der Verordnung von 27. April 2004 über
Rückerstattung für bestimmte Steuerpflichtige, Pauschalrückerstattung,
Grundsätzen der Ausstellung der Faktura, Art und Weise ihrer Bewahrung und
die Liste von Waren und Leistungen, bei denen die Steuerbereifungen von
Mehrwertsteuer keine Verwendung haben, geregelt.
In der Verordnung sind in den §§ 11-30 die genaueren Grundsätze der
Rechnungsausstellung enthalten. Es sind folgende Rechnungen zu
unterscheiden, die ausgestellt werden:
- Faktura VAT – von jedem voll Steuerpflichtigen,
- Faktura VAT - MP – von Kleinunternehmern,
- Faktura RR – für Pauschallandwirte,
- Faktura marża - bei touristischen Leistungen, in denen die Provision (Marge)
der Besteuerung unterliegt.
- Faktura korygująca oder Korekta – bei der Erteilung von Rabatten und
Ermäßigungen,
- Nota korygująca – Korrekturschrift, wenn Schriftfehler entstanden waren und
keinen Einfluss auf die Besteuerung, oder Bemessungsgrundlage und den
Betrag haben.
Die Rechnungen, in Polen Faktura VAT genannt, sind von allen
Steuerpflichtigen, die als solche für Mehrwertsteuerzwecke gelten, auszustellen.
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Es gibt keine Pflicht für natürliche Personen, die keine gewerbliche Tätigkeit
ausüben und als Privatpersonen bezeichnet werden, eine Faktura auszustellen.
Diesen Personen wird die Faktura auf ihren Wunsch ausgestellt. In anderen
Fällen, die keine Privatpersonen betreffen, müssen die Faktura ausgestellt
werden.
Personenbeförderung mit Omnibussen, die nicht in Polen zugelassen sind
Steuerpflichtige Unternehmen, die im Inland (Polen) weder Sitz oder ständigen
Sitz der unternehmerischen Tätigkeit noch einen Wohnsitz haben, sind
verpflichtet beim Zollamt die Mehrwertsteuer für diese
Personenbeförderungsleistungen zu entrichten.
Bei der Personenbeförderung kommt es zu einer räumlichen Fortbewegung von
Personen durch eine Beförderungsleistung. Die Beförderungsleistung unterliegt
der Mehrwertsteuer, wenn die Leistung im Inland erbracht wird. Der
Steuerbetrag für diese Leistungen beträgt 20 PLN pro beförderte Person. Der
Steuerpflichtige gibt eine Steueranmeldung (Steuererklärung) an das Zollamt in
zwei Exemplaren an. Ein Exemplar mit dem Nachweis der Steuerentrichtung
wird dem Steuerpflichtigen zurückgegeben. Diese Unterlagen müssen von dem
Steuerpflichtigen bis zu dem Verlassen des Inlandsgebiets (Polens) aufbewahrt
werden.
Innengemeinschaftlicher Erwerb und innengemeinschaftliche Lieferung
Innengemeinschaftlicher Erwerb
Durch innengemeinschaftlichen Erwerb wird Laut dem Art. 9 des Gesetzes ein
Erwerb von Gegenständen verstanden, bei denen die Verschaffung der
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Verfügungsmacht über einen Gegenstand übertragen wird. Grundsätzlich wird
das Eigentum an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe übertragen.
Eine Lieferung oder Erwerb setzen mindestens zwei beteiligten Seiten
(Personen) voraus, nämlich den Lieferer und den Abnehmer.
Der innengemeinschaftliche Erwerb liegt nach dem Art. 10 des Gesetzes nicht
vor u.a. wenn:
1. der Erwerb von Waren für NATO, diplomatische und konsularische
Missionen und in den Missionen und NATO beschäftigten Personen und
ihre Familienangehörigen betrifft,
2. Erwerb von Waren durch :
- Pauschallandwirte für Zwecke von ihnen ausgeführter landwirtschaftlicher
Tätigkeit,
- Steuerpflichtige, die nur andere nicht der Mehrwertsteuer unterliegende
Umsätze ausführen und nicht berechtigt sind, die Vorsteuer aus den Erwerb
von Waren und Leistungen abzuziehen,
- Steuerpflichtige, die nach dem Art. 113 (Mikrounternehmer) von der Steuer
befreit sind,
- nicht steuerpflichtige juristische Personen, wenn der Gesamtwert der
innengemeinschaftlichen Erwerbe von Waren im Inland (Polen) im
Steuerjahr umgerechnet ins Zloty nicht den Betrag von 10 000 €
überschritten hat
- die Warenlieferung, in denen Ergebnis innengemeinschaftlicher Erwerb von
Waren erfolgt, wenn die Voraussetzung erfolgt, dass die Lieferung von einen
von Steuer befreiter Personen erfolgt und der Montage dieser Ware betrifft.
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Diese oben genannten Ausnahmen finden keine Anwendung bei den Erwerb
oder Lieferung wenn:
- der Gesamtwert des innengemeinschaftlichen Erwerbs im Inland im
vergangenen Jahr die Schwellengrenze von 10 000 € in Umrechnung von
Zloty nicht überstiegen hat,
- die innengemeinschaftliche Lieferung oder der innengemeinschaftliche
Erwerb neue Fahrzeugen oder harmonisierte verbrachsteuerpflichtige Waren
betrifft.
Die innengemeinschaftliche Lieferung - Bestätigungsurkunden
Die innengemeinschaftliche Lieferung von Waren und die Anwendung des 0%
liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Steuerpflichtige nimmt die Lieferung an einen Erwerber vor, der über
eine ordnungsmäßige und gültige Steueridentifikationsnummer verfügt, die
dem Erwerber von einem für ihm zuständigen Mitgliedsstaat für
innergemeinschaftliche Geschäfte eine Identifikationsnummer erteilt wurde
und über die Kennungscode des Mitgliedstaates bestehenden aus zwei
Buchstaben und Identifikationsnummer verfügt und der Lieferer auch seine
ordnungsmäßige und gültige Identifikationsnummer mit dem Landscode
angegeben hat,
- der Steuerpflichtige besitzt vor der Abgabe der Steueranmeldung
(Steuererklärung) für seinen zutreffenden Voranmeldungszeitraum in seinen
Unterlagen Belege dafür, dass die Waren, die Gegenstand der
innergemeinschaftlichen Lieferung sind, aus dem Inland ausgeführt worden
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sind und an den Erwerber im übrigen Gemeinschaftsgebiet geliefert worden
sind.
Belege, die die innergemeinschaftliche Lieferung beweisen, sind die folgenden
Urkunden, wenn diese zusammen die Lieferung von Waren, die Gegenstand der
innengemeinschaftlichen Lieferung sind, an einen Erwerber im übrigen
Gemeinschaftsgebiet bestätigen:
1. Beförderungsunterlagen, die von dem Beförderer der Waren eingereicht
worden sind und der für die Lieferung aus dem Inland (Polen) an den im
innergemeinschaftlichen Gebiet ansässigen Erwerber verantwortlich war.
Diese Unterlagen sollten eindeutig ergeben, dass die Waren an den
Bestimmungsort geliefert worden sind. Das betrifft diese Fälle, in denen
der Beförderer beauftragt worden war, die Waren an den Erwerber zu
liefern.
2. Kopie der Lieferrechnung (Kopie der Faktura VAT)
3. Spezifikation der einzelnen Teile der Ladung,
4. Urkunden, die die Abnahme der Waren im übrigen Gemeinschaftsgebiet
bestätigen.
In den Fällen der innergemeinschaftlichen Lieferung von Waren, die unmittelbar
von dem die Lieferung bewirkenden Steuerpflichtigen oder dem Erwerber unter
Nutzung eigenes Transportmittels des Lieferers oder des Erwerbers ausgeführt
wird, muss der Steuerpflichtiger außer der Kopie der Rechnung und
Spezifikation der einzelnen Teile der Ladung über die Urkunden verfügen, die
mindestens enthalten:
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- Vor- und Familienname oder Firma und Sitz- oder Wohnanschrift des die
innengemeinschaftliche Lieferung bewirkenden Steuerpflichtigen und des
Erwerbs der Waren,
- Anschrift, an die die Waren befördert oder geliefert werden, wenn diese an
eine andere Anschrift geliefert werden als die Sitz- oder Wohnanschrift des
Erwerbs,
- Die Bezeichnung der Waren und ihrer Menge,
- Die Bestätigung der Annahme der Waren durch den Erwerber an dem Ort der
Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
- Art und polizeiliches Kennzeichen des Fahrzeuges, mit dem die Waren
geliefert wurden oder die Flugnummer bei der Lieferung mit Luftfahrzeugen.
Lieferung von neuen Fahrzeugen
Für Fahrzeuge gelten Sonderregelungen. Ein Fahrzeug unterliegt der
Mehrwertsteuer in diesem Gemeinschaftsstaat Bestimmungsland, in dem es
zugelassen und registriert wird.
Bei Lieferungen von neuen Fahrzeugen zwischen regelbesteuerten
Unternehmen, die eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit dem
Landskode besitzen, aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gilt
die allgemeine Regelung für Besteuerung des innengemeinschaftlichen Erwerbs.
Auch bei Lieferungen von gebrauchten Fahrzeugen werden diese Regeln
einbehalten und es gelten keine Steuerbefreiungen. Bei Erwerb der gebrauchten
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Fahrzeuge von Privatpersonen, die älter als 6 Monate sind und über 6000 km
zurückgelegt haben, sind diese Fahrzeuge als gebrauchte Waren bezeichnet und
sind von Mehrwertsteuer befreit. Alle ins Inland gebrachten Fahrzeuge
unterliegen in Polen der Akzisesteuer. Jeder, der die Fahrzeuge ins Inland bringt,
muss an das Finanzamt eine Anmeldung (Steuererklärung). Vordruck VAT-23
abgeben. Bei der Ausführung des Fahrzeuges wird der Vordruck VAT-22
abgegeben.
Zur Verwendung des 0% Satzes bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen ohne
Nutzung einen anderen Lieferfahrzeuges muss der Steuerpflichtige außer Kopie
der Faktura VAT und Spezifikation der einzelnen Teile der Lieferung auch über
einen Urkunde verfügen, die ordnungsmäßige Erfassung der Angaben des
Lieferers und Erwerbers ermöglichen, insbesondere:
- Angaben zum Steuerpflichtigen (Lieferer) und dem Erwerber,
- Angaben, die eindeutig ermöglichen zu erkennen, dass Gegenstand der
Lieferung ein neues Fahrzeug ist,
- Tag der Lieferung,
- Unterschriften des Steuerpflichtigen und des Erwerbers,
- Erklärung des Erwerbers, dass das neue Fahrzeug aus dem Inland innerhalb
von 14 Tagen ab Lieferung ausgeführt wird,
- Belehrung des Erwerbers über die Folgen einen Nichtbeachtung des
Ausführung aus dem Inland des neuen Fahrzeuges.
Die Ausfuhrurkunde des neuen Fahrzeuges wird in drei Exemplaren ausgestellt.
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Andere Urkunden der Bestätigung der Lieferung
Falls die Lieferurkunden, die oben genannt worden sind, nicht eindeutig belegt
werden können, können auch von dem Steuerpflichtigen auch andere Urkunden
(Unterlagen) vorgelegt werden, die die innengemeinschaftliche Lieferung
nachzuweisen ermöglichen, wie:
- Handelskorrespondenz,
- Unterlagen (Urkunden) zu Versicherung oder Frachtkosten,
- Unterlagen (Urkunden), die die Bezahlung der Waren bestätigen,
ausgenommen, wenn die Lieferung unentgeltlich erfolgt oder die
Verbindlichkeit in anderer Form beglichen wird. In diesem Falle als
Nachweis wird eine Urkunde ausreichen, die das Erlöschen der
Verbindlichkeit bestätigt.
Schwellengrenzen
Das Gesetz von 11. März 2004 über Steuer von Waren und Dienstleistungen bei
der innergemeinschaftlicher Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb
legt die Schwellengrenzen vor, die über innengemeinschaftliche Lieferung oder
innengemeinschaftlichen Erwerb bestimmen werden.
Für die innengemeinschaftliche Lieferung von Waren, die aus Polen versendet
werden und im Inland der Besteuerung unterliegen - Ursprungslandprinzip, liegt
die Schwellengrenze im Kalenderjahr bei 35 000 €, die in PLN umgerechnet
werden. Von dieser Schwellengrenze sind die Umsätze ausgenommen, wenn die
Lieferung von:
- neuen Fahrzeugen,
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- harmonisierten verbrauchsteuerpflichtigen Waren betrifft.
Bei dem innengemeinschaftlichen Erwerb von Waren im Inland, die nicht in
Polen der Besteuerung unterliegen, sog. Steuerbefreiung vorliegt, beträgt die
Schwellengrenze im Kalenderjahr für einen Steuerpflichtigen Erwerben dann,
wenn der Erwerb nicht 10 000 € Umrechnung in PLN übersteigt.