Bergamt Stralsund - Naturvårdsverket...prüfung nach DNV-OS-F101(Okt. 2013), Sec. 10, J i.V.m. Sec....

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2. Bergamt Stralsund Frankendamm 17 D-18439 Stralsund Reg.Nr. Az. Bearbeiter Datum 4324/17 663/NordStream2/1 33 Mü, Pr 1 6.03.2018 Betrifft: Bergrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß § 733 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 BBergG für die Errichtung und den Betrieb der Transit Rohrleitung „Nord Stream 2“ Narva-Bucht (RUS) - Lubmin (DEU) im Bereich des deutschen Festlandsockels Bezug: Antrag der Nord Stream 2 AG Baarerstraße 52 CH-6300 Zug (im Folgenden der Unternehmer) vom 22.03.2013 und 16.12.2016 auf Genehmigung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBI. 1 S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBI. 1 5. 2808) Genehmigung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG

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Bergamt StralsundFrankendamm 17 • D-18439 Stralsund

Reg.Nr.Az.BearbeiterDatum

4324/17663/NordStream2/1 33Mü, Pr1 6.03.2018

Betrifft: Bergrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß § 733 Abs. 7 Satz 1Nr. 7 BBergG für die Errichtung und den Betrieb der TransitRohrleitung „Nord Stream 2“ Narva-Bucht (RUS) - Lubmin (DEU) imBereich des deutschen Festlandsockels

Bezug: Antrag der Nord Stream 2 AGBaarerstraße 52CH-6300 Zug

(im Folgenden der Unternehmer)

vom 22.03.2013 und 16.12.2016 auf Genehmigung gemäß § 133 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBI. 1S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom20.07.2017 (BGBI. 1 5. 2808)

Genehmigunggemäß

§ 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG

2 Nord Stream 2 - Genehmigung gemäß § 733 Abs. 1 Satz 7 Nr. 7 BBergG

A Tenor

A7 Zulassung

Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980(BGBI. 1 5. 1310), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20.07.2017(BGBI. 1 5. 2808), i.V.m. § 136 BBergG und § 1 der Verordnung über die Bestimmungder zuständigen Behörden für die Ausführung des Bundesberggesetzes (BBergGZuVO)vom 22.09.1994 (GVOBI. M-V 5. 944), wird der Nord Stream 2 AG mit Sitz in Zug,Schweiz (im Folgenden der Unternehmer genannt), die Genehmigung zum BETRIEBder Transit-Rohrleitung „Nord Stream 2“ (2x 48“, Pipeline A [Nord-West-Pipeline], Pipeline B [Süd-Ost-PipelineJ) im Bereich des deutschen Festlandsockels der Ostsee nachMaßgabe der mit den Anträgen vom 22.03.2013 und 16.12.2016 vorgelegten und geprüften Unterlagen erteilt. Die Mittellinie der Rohrleitungstrasse wird insbesonderedurch die in der Antragsunterlage, Teil C.01 (Dok.-Nr. W-PE-AUE-PGE-REP-801-L2TEO1GE-05, 27.02.2017), Kapitel 2.1.1, Tab. 2-1, 2-2 benannten Koordinaten unddem in der Antragsunterlage, Teil C.02 (Dok.-Nr. W-PE-AUE-PGE-DWG-801-OVGEL2GE-06, 01.02.2017) und Teil C.04 (Dok.-Nr. W-PE-AUE-PGE-DWG-801-GRPRL2GE-05) dargestellten Verlauf festgelegt. Grundlage für die Erteilung dieser Genehmigung ist weiterhin die Genehmigung der Errichtung der Transit-Rohrleitung „NordStream 2“ (2x 48“, Pipeline A [Nord-West-Pipeline], Pipeline B [Süd-Ost-PipelineJ) imBereich des deutschen Festlandsockels der Ostsee vom 02.11.2017 (Az.:663/NordStream2/1 33; Reg.Nr. 3622/17).

A.2 Nebenbestimmungen

Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen:

A.2.1 Die Rohrleitung „Nord Stream 2“ muss hinsichtlich der Konstruktion und Betriebsweise den vorgelegten und geprüften Unterlagen entsprechen. WesentlicheAnderungen bedürfen einer gesonderten Entscheidung durch das BergamtSt rals und.

A.2.2 Die Einhaltung der Betriebsparameter (Druck, Temperatur usw.) ist jederzeit sicherzustellen.

A.2.3 Die Rohrleitung ist so zu betreiben, dass die technische Sicherheit während dergesamten Betriebsphase gewährleistet wird. Sollte sich während der Nutzungsdauer der Pipeline herausstellen, dass die Anforderungen an die technische Sicherheit der Pipeline nicht (mehr) eingehalten werden, kann das BergamtStralsund über die erforderlichen, technisch machbaren Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der technischen Sicherheit neu entscheiden.

A.2.4 Voraussetzung für den Verzicht auf die konventionelle Systemdruckprüfung nachDNV-OS-F101 (Okt. 2013) und für die Umsetzung des geplanten Vorinbetriebnahmekonzeptes ist die Erfüllung der in DNV-OS-F101 (Okt. 2013), Sec. 5,B203, Tabelle 5-1 genannten Anforderungen sowie die vom Normengeber zusätzlich auferlegten Anforderungen, die sich aus dem Regelwerk DNVGL-STFlOl (Okt. 2017) in Bezug auf den Verzicht auf eine konventionelle System-

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Diese Genehmigung umfasst 73 Seiten 663/NordStream2/ 733 a

2.Nord Stream 2 - Genehmigung gemäß § 133 Abs. 7 Satz 7 Nr. 1 BBergG 3

druckprütung ergeben. Weiterhin sind die Nachweispflichten bzgl. der Abweichung des in DNV-OS-F101 (Okt. 2013), Sec. 5, B203, Tab. 5-1 genannten 75%-Kriteriums zu erbringen. Sämtliche damit einhergehende Dokumentationen undvom Normengeber positiv beschiedenen Abweichungen sowie entsprechendegenehmigte Nachweise sind dem Sachverständigen des Bergamtes Stralsundrechtzeitig vor Inbetriebnahme vorzulegen.

A.2.5 Neben der detaillierten Beschreibung des geplanten Vorinbetriebnahmekonzeptes (vgl. Dok. WEN-PCO-POF-REP-800-DRYCPTEN, Rev. 02 oder aktueller) hat ein direkter, prüffähiger Vergleich zwischen einer konventionellenDruckprüfung nach DNV-OS-F101 (Okt. 2013) und dem Vorinbetriebnahmekonzept zu erfolgen. Ein hauptsächliches Resultat dieses Vergleichs soll die Gegenüberstellung jeweils detektierbarer Leckraten (konventionell / alternativ) und derNachweis eines mindestens gleichwertigen Sicherheitsniveaus sein. Die Dokumentation ist dem Sachverständigen des Bergamtes Stralsund rechtzeitig vor Inbetriebnahme vorzulegen.

A.2.6 Eingesetzte Technologien, die nicht normativ erfasst sind und durch zertifiziertesPersonal und zertifizierte Prüftechnik genutzt werden, müssen ein Zertifizierungsprogramm durchlaufen, das von unabhängigem, qualifiziertem Fachpersonal begleitet wird und das die spezifizierten und notwendigen Eigenschaften(gemäß des geplanten Vorinbetriebnahmekonzeptes) schriftlich bestätigt. Dieentsprechende Dokumentation ist dem Sachverständigen des BergamtesStralsund rechtzeitig vor Inbetriebnahme vorzulegen.

A.2.7 Jede Prüftechnologie, die Bestandteil des geplanten Vorinbetriebnahmekonzeptes ist, muss neben der individuellen Beschreibung der technischen Eigenschaften auch eine individuelle Betrachtung der Fehlererkennbarkeiten(„Probability of Detection“) in Form einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung und Risikoanalyse beinhalten. Eine gesamtheitliche Risikoanalyse des geplanten Vorinbetriebnahmekonzeptes hat die Ergebnisse abschließend im Vergleich mit einer konventionellen Systemdruckprüfung zu bewerten. Der Sachverständige desBergamtes Stralsund sollte diesbezüglich in alle Prozesse eingebunden sein.

A.2.8 Sollte der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Sicherheitsniveaus desgeplanten Vorinbetriebnahmekonzeptes im Vergleich zur konventionellen Systemdruckprüfung nicht erbracht werden, sind die Leitungen mittels Wasserdruckprüfung nach DNV-OS-F101 (Okt. 2013), Sec. 10, J i.V.m. Sec. 5, B202, zu prüfen.

A.2.9 Die Inbetriebnahme der jeweiligen Rohrleitung ist dem Bergamt Stralsund anzuzeigen. Der Probebetrieb gilt als Inbetriebnahme.

A.2.lODer Unternehmer hat die Rohrleitungen regelmäßig zu überprüfen (auditieren),um Beschädigungen des Pipelinesystems über die gesamte Betriebsdauer zuvermeiden. Ein entsprechendes Inspektionsprogramm ist dem Bergamt Stralsundvorzulegen.

A.2.1 1 Der Unternehmer hat geeignete Transportmöglichkeiten zur Durchführung vonbehördlichen Uberwachungsmaßnahmen in Ausführung der § 69 bis 74BBergG auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Sofern die o.g. Transport- .

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2. Ausfertigung,4 Nord Stream 2 - Genehmigung gemäß § 733 Abs. 7 Satz 7 Nr. 7 BBergG

möglichkeiten von außerhalb der Bundesrepublik gelegenen Orten zur Verfügunggestellt werden, sind diese Kosten ebenfalls durch den Unternehmer zu tragen.

A.2.1 2Jede vorübergehende und die endgültige Außerbetriebnahme der Rohrleitungenist dem Bergamt Stralsund unverzüglich anzuzeigen.

A.2.l3Bei absehbarer endgültiger Außerbetriebnahme ist durch den Unternehmer einKonzept für den Umgang mit den Rohrleitungen nach Außerbetriebnahme zu erarbeiten. Hierbei sind auch Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass vonden Leitungen keine Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen und Sachgütern oder Beeinträchtigungen überwiegender öffentlicher Interessen ausgehen. Das Gesamtkonzept ist der zuständigen Behörde zur abschließenden Entscheidung zu übergeben.

A.3 Kostenentscheidung

Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Genehmigungsvertahrens trägt der Antragsteller. Die Höhe der Kosten wird gesondert festgesetzt.

B Begründung

B. 7 Vorhabenbeschreibung

Der Unternehmer beabsichtigt, 2 Rohrleitungen mit einem Durchmesser von jeweils 48“(DN1200) nach deren Verlegung zu betreiben. Die zwei parallelen Leitungsstränge haben eine nominale Transportkapazität von je 27,5 Mrd. m3 Erdgas je Jahr (Normvolumen) - die geplante Transportkapazität des Nord Stream 2-Pipelinesystems somit insgesamt 55 Mrd. m3/a. Der Auslegungsdruck im deutschen Zuständigkeitsbereich beträgt177,5 barg.

Das Transportmedium ist nicht giftiges, einphasiges Erdgas und entspricht der Kategorie D gemäß DNV-OS-F101 und DIN EN 14161. Es handelt sich um trockenes Erdgasin H-Gas-Qualität (hoch kalorimetrisches Erdgas). Die hydraulischen Berechnungen desUnternehmers für die stationären und instationären Strömungs- und Betriebszuständeergaben in Verbindung mit der wirtschaftlichen Leitungsoptimierung, dass die gesamteLeitungslänge von ca. 1 .225 km in drei Bereiche mit jeweils unterschiedlichen maximalzulässigen Betriebsdrücken aufgeteilt wird: 220 barg von KPO bis KP300, 200,0 bargvon KP300 bis KP675 und 177,5 barg von KP675 bis KP1225. Die Längsnaht(Unterpulver-)geschweißte Rohre mit einer Einzelrohrlänge von ca. 12,2 m bestehenaus dem Rohrwerkstoff 485 SAWL FD(U) nach DNV-OS-F1O1 und haben einen konstanten lnnendurchmesser von 1.153 mm. Die Innenbeschichtung besteht für die gesamte Leitung zur Reduzierung der Druckverluste aus Epoxid mit einer Gesamtschichtdicke von mindestens 90 pm und einer durchschnittlichen Rauheit von 3 pm. Die Rohre erhalten als primären Korrosionsschutz auf der Rohraußenseite werksseitig eine dreilagige Beschichtung mit einer Mindestdicke von 4,2 mm. Diese dreilagige PE(Polyethylen)-Ummantelung besteht aus der 1. Schicht, ca. 0,15 mm FBE (Fusion bonded epoxy), der 2. Schicht, ca. 0,25 mm adhäsive PE-Beschichtung und der 3. Schicht,ca. 3,80 mm PE-Beschichtung (inkl. UV-Stabilisierung) zum Erreichen einer Mindestdicke von insgesamt 4,2 mm. Der kathodische Korrosionsschutz soll durch galvanische

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2. AusferjinNord Stream 2-_Genehmigung gemäßi33 Abs. 7 Satz 7 Nr. 7 BBergff —. 5

Aluminium-Anoden sichergestellt werden. Damit die Pipeline sicher und stabil auf demMeeresgrund verbleibt, wird sie dauerhaft gegen Auftrieb und gegen Einwirkungen Dritter gesichert. Dies erfolgt durch eine Betonummantelung, ein Eingraben der Leitung inden Seeboden, eine Uberdeckung mit Steinen oder eine Kombination dieser Maßnahmen. Die Dicke der Betonummantelung hängt von den Umwelteinflüssen (Wassertiefe,Strömungen, Wellen), den Rohrdaten (Durchmesser und Wanddicke) und der gewählten Betondichte ab. Die gewählte Dichte des Betons beträgt 3.040 kg/m3. Sie wird durcheinen Zuschlag von ca. 70% Eisenerz erreicht. Die Pipeline wird auf See im bewährtenS-Lay-Verfahren verlegt. Das S-Lay-Verfahren ist als Stand der Technik für die Verlegung von Seerohrleitungen mit großen Durchmessern in moderaten Wassertiefen, wiesie in der Ostsee vorherrschen, anzusehen. In Trassenabschnitten mit natürlichenWassertiefen von weniger als -17,5 m werden die Leitungen in einen zuvor gebaggertenGraben (Pre-Lay-Trenching) verlegt. Ein Eingraben der Pipelines in Trassenabschnittenmit Wassertiefen von mehr als -17,5 m ist ausweislich der entsprechenden Risikobetrachtung (zu Details vgl. Antragsunterlage, Teil 13.07; auch Teil 12.01) aus sicherheitstechnischen Gesichtspunkten nicht erforderlich. Daher werden die Pipelines in diesenTrassenabschnitten direkt auf dem Seeboden abgelegt - über den Pipelines verbleibtsomit eine Wassersäule von wenigstens 16 m (zu Details vgl. Antragsunterlage, Teil0.01, Kapitel 2.2).

Die Betriebsdauer ist auf Basis der hydraulischen Berechnungen, des Auslegungsdrucks für mindestens 50 Jahre angedacht. Mit den in den Antragsunterlagen beschriebenen baulichen und betrieblichen Maßnahmen und unter Einhaltung der in der Planung ermittelten Anforderungen gewährleistet der Unternehmer einen sicheren, unfall-freien, dauerhaften und umweltschonenden Betrieb.

ß.2 Antragsgegenstand

Antragsgegenstand des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 133 Abs. 1Satz 1 BBergG sind die Errichtung und der Betrieb der Nord Stream 2-Rohrleitung inoder auf dem Festlandsockel in bergbaulicher Hinsicht.

Die bergbauliche Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitung ( 133 Abs. 1 Nr. 1BBergG) wurde als Teilgenehmigung bereits am 02.11.2017 (Reg.-Nr. 3622/17) erteilt.Der Erlass dieser Teilregelung war unter Berücksichtigung des Grundsatzes derZweckmäßigkeit des Verfahrens ( 10 Satz 2 VwVfG M-V) auch ohne besondere Ermächtigung in § 133 BBergG zulässig, da er als Minus von der Ermächtigung zum Erlass des „vollständigen“ Verwaltungsakts umfasst ist (BVerwG, Urt. v. 03.03.2016,6 C 64.14, juris Rn. 31; vgl. Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014,§ 35 Rn. 252; Pünder, in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl.2010, § 14 Rn. 47; Kopp / Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 9 Rn. 16; Ritgen, in:Knack/Henneke, VwVtG, 10. Aufl. 2014, § 9 Rn. 70) und Bestimmungen des einschlägigen Fach rechts einer solchen Teilgenehmigung nicht entgegenstehen.

Mit der vorliegenden Genehmigung wird der Betrieb der Rohrleitung „Nord Stream 2“gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 1 BBergG zugelassen. Mit dem gestattenden Teil der bergbaulichen Genehmigung zur Errichtung der Pipeline vom 02.11.2017 (Reg.-Nr. 3622/17)und der hiesigen (letzten) Teilgenehmigung zum Betrieb der Pipeline nach § 133 Abs. 1Nr. 1 BBergG wird die Errichtung und der Betrieb der Gesamtanlage (Transit-Rohrlei

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2. iusfti6 Nord Strea/n - Ge‘flhhmigung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 7 Nr. 7 BBergG

tung „Nord Stream 2“) damit endgültig genehmigt. Einer abschließenden, zusammenfassenden „Voll“-, „Schluss“- oder „Gesamtgenehmigung“ bedarf es nicht mehr.

5.3 Zuständigkeit

Das Bergamt Stralsund ist gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2, § 136 BBergG, § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung des Bundesberggesetzes (BBergGZuVO) vom 22.09.1994 (GVOBI. M-V 5. 944) zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Somit ist das Bergamt Stralsund vollumfänglich zuständige Behörde für dieAusführung des BBergG in Bezug auf die Sicherung der Rohstoffversorgung (vgl. § 1ff BBergG) sowie für Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen (vgl. § 133 Abs. 1Satz 2, § 136 BBergG).

B.4 Zulassungsvoraussetzungen

Für das vorliegende Genehmigungsverfahren gilt das BBergG, der § 2 Abs. 3 BBergGlegt den entsprechenden Geltungsbereich fest. Danach gilt das BBergG auch für Transit-Rohrleitungen i.S.v. § 4 Abs. 10 BBergG in Bezug auf den Festlandsockel. Die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel unterliegen nach § 133 Abs. 1 BBergG einer doppelten Genehmigungspflicht, und zwarzum einen in bergbaulicher Hinsicht und zum anderen hinsichtlich der Ordnung derNutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumsüber diesen Gewässern. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohrleitungen zunächst einer Genehmigung in berg-baulicher Hinsicht, bevor eine Genehmigung hinsichtlich der Ordnung der Nutzung undBenutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraums über diesenGewässern durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilt werdendarf ( 133 Abs. 1 Satz 3 BBergG). Die Genehmigung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BBergG ist auf die Wahrung bergbaulicher Belange und somit auf die Vereinbarkeit desVorhabens mit der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen gerichtet.

Die Genehmigungsvoraussetzungen liegen vor, Insbesondere liegen Versagungsgründe nach § 133 Abs. 2 BBergG nicht vor. Die Genehmigung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 BBergG in bergbaulicher Hinsicht darf gemäß § 133 Abs. 2 BBergG nur dann versagt werden, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personenoder von Sachgütern oder eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessenzu besorgen ist, die nicht durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

5.4.1 Keine bergbaulichen Rechte/zugelassenen Gewinnungsstellen

Es ist nicht erkennbar, dass bergbauliche Rechte (Erlaubnisse, Bewilligungen) oder zugelassene Gewinnungsstellen im Bereich des deutschen Festlandsockels durch denBetrieb der Rohrleitungen beeinträchtigt werden.

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&usfeiiiNord Stream 2 - Genehmigung gemäf3 § 733 Abs. 7 Satz 7 Nr. 7 BBergG ‘•‘ 7

B.4.2 Keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oderSachgütern

Einer Erteilung der Genehmigung für den Betrieb der beantragten Rohrleitungen stehteine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder Sachgütern nichtin einer Weise entgegen, die eine Versagung rechtfertigen würde. Gemäß § 133 Abs. 2Satz 1 BBergG ist die Genehmigung dann zu versagen, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder Sachgütern zu besorgen ist. In Anlehnung an die Termini im lmmissionsschutzrecht ist eine Gefährdung des Lebens oderder Gesundheit von Personen oder Schädigung von Sachgütern anzunehmen, wennnach den bestehenden Erkenntnismöglichkeiten die vernünftigerweise nicht auszuschließende Möglichkeit (hinreichende Wahrscheinlichkeit) besteht, dass der Betriebder Transit-Rohrleitung zum Tod eines Menschen, der Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder der Schädigung einer Sache führt. Deshalb ist es erforderlich, auchsicherheitstechnische Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. von Hammerstein, in:Boldt / WeIler! Kühne / von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 133 Rn. 8). Die Sicherheitsanforderungen sind in der Regel erfüllt, wenn die Rohrleitung den einschlägigenVerordnungen und technischen Regeln entspricht (vgl. von Hammerstein, in: Boldt /WeIler/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 133 Rn. 12).

Gemäß § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu betreiben, dass die technischeSicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften dieallgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Gemäß § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der § 3 und 4 entsprechen und nach dem Stand der Technik so betrieben werden, dass die Sicherheit derUmgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschenund die Umwelt vermieden werden. Die Einhaltung des Standes der Technik ist Voraussetzung für den sicheren Bau und Betrieb. Entspricht die Anlage somit dem Standder Technik, sind im Regelfall keine Sicherheitsgefahren zu erwarten. Die Orientierungam Stand der Technik in § 2 Abs. 2 GasHDrLtgV ist Iex specialis zu der Ausrichtung anden allgemein anerkannten Regeln der Technik wie sie § 49 Abs. 1 5. 2 EnWG nur„vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften“ fordert (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v.29.06.2011, 7 MS 73/11, juris Rn. 44; vgl. zur Subsidiarität der Anforderungen des § 49Abs. 1 Satz 2 EnWG ferner Görisch, in: Kment, EnWG, 2015, § 49 Rn. 7 f.). Die GasHDrLtgV ist Maßstab für die sicherheitstechnische Beurteilung im Hinblick auf den Standder Technik im Bereich der 12 sm-Zone, jedoch gilt für die im deutschen Festlandsockelzu erteilende bergrechtliche Genehmigung Entsprechendes. Auch im Rahmen der berg-rechtlichen Genehmigung ist die Einhaltung des Standes der Technik als zwingendesRecht Teil der Genehmigungsvoraussetzungen. Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, sofern das DVGW-Regelwerk befolgt wird ( 2 Abs. 2 5. 1 GasHDrLtgV). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde aber auch entweder dieEinhaltung anderer Verfahren fordern ( 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV) oder sogar Abweichungen vom Stand der Technik zulassen ( 2 Abs. 3 GasHDrLtgV). Demensprechend muss das DVGW-Regelwerk nicht zwingend eingehalten werden (deutlich vanRienen / Wasser, in: Danner / Theobald, Energierecht, 91. EGL. Januar 2017, § 49 Rn.42 ff., 45). Seine Beachtung löst lediglich eine als Beweiserleichterung dienende Vermutungswirkung aus (vgl. Lang, in: Säcker, Energierecht, 3. Aufl. 2014, § 2 GasHDrLtgV Rn. 4). Vorliegend wird der Standard DNV-OS-F101 als technisches Regelwerkangesehen, das im Bereich offshore-verlegter Rohrleitungen den Stand der Techniki.S.v § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV abbildet und konkretisiert.

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2. Jusfert urp8 Nord Stream - Gen‘hmigung gemäß § 733 Abs. 7 Satz 1 Nr. iBBergG

Das Regeiwerk DNV-OS-F101 ist ein international anerkannter Standard für OffshorePipelines. Dieses Regelwerk wurde im Laufe der letzten Jahrzehnte speziell für Unterwasserpipelines entwickelt und stellt einen ausgereiften Standard dar, der als Stand derTechnik weltweit zur Anwendung kommt. Er wurde im Oktober 2013 einer Revision unterzogen und berücksichtigt damit auch den derzeitigen Stand der Technik bei Bau undBetrieb von Großpipelines. Es existiert kein anderes technisches Regeiwerk, was diehier zu beurteilenden Sachverhalte besser erfassen und bewerten könnte. Mit dem DNVals Herausgeberorganisation und den für die Herausgabe eines Regelwerks vorgesehenen Verfahren ist auch gewährleistet, dass das Regeiwerk auf hinreichendem Sachverstand beruht. Ebenso wie die deutsche Norm DIN EN 14161 ist er mit ISO 13623harmonisiert.

In der Coordination Procedure wurde deshalb festgehalten, dass der Stand der Technikfür dieses Vorhaben ausschließlich durch das Regelwerk DNV-OS-F1 01, die Vorschriften der DIN EN 14161 und das DVGW-Regelwerk konkretisiert wird. Die genanntenRegelwerke sind primär darauf ausgerichtet, schwerwiegende Gefahren erst gar nichtentstehen zu lassen, die von dem transportierten Stoff ausgehen können, wenn dieserfreigesetzt wird, in Brand gerät oder explodiert. Das Sicherheitskonzept der vorgenannten Regelwerke setzt an der Gasleitung selbst an, indem es Regeln vorsieht, die einehohe technische Sicherheitsausstattung der Leitung selbst gewährleisten.

Das Bergamt Stralsund beauftragte mit Schreiben vom 22.04.2016 (Reg.-Nr. 1332/16)die Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH (GLIS) als Sachverständiger der Behörde im Genehmigungsverfahren gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG tätig zuwerden und die technische Sicherheit von bis zu zwei Transit-Rohrleitungen „NordStream 2“ im Bereich des deutschen Festlandsockels zu überprüfen. Der Umfang derPrüfaufgaben für die Tätigkeiten der GLIS wurde mit der Beauftragung seitens desBergamtes Stralsund und in der nachfolgend vereinbarten Coordination Procedure (WGR-TEX-PGE-PRO-826-COORDIDE-02, 25.05.2016 und -04, 27.02.2017) festgelegt.Eine Ergänzung des Auftrages erfolgte mit Schreiben vom 16.11.2017 (Reg.-Nr.3873/17). Die in der Coordination Procedure beschriebenen Prüfumfänge sind dieGrundlage, nach denen die Dokumente, Spezifikationen sowie Berechnungen undZeichnungen auf sicherheitstechnische Aspekte untersucht und bewertet werden.

Die vorgelegten Konformitätserklärungen vom 18.08.2017 (GLO-1 3206-01; W-PE-TEXPGE-REP-826-AWZBAY GE-Ol) und vom 08.12.2017 (GLO-1 3206-02; W-PE-TEXPGE-REP-826-AWZBA1GE-02) fassen die Prüftätigkeit der GLIS für das Projekt NordStream 2 im Bereich des deutschen Festlandsockels zusammen und ermöglichen eineAussage bezüglich der technischen Sicherheit der Offshore-Sektion vor Baubeginn undwährend des Betriebes.

Nach Aussage des Gutachters in seinen Konformitätserklärungen vom 18.08.2017 und08.12.2017 beschreiben die geprüften Dokumente das Bauvorhaben der Nord Stream 2AG regelkonform. Die Auslegung der beiden Pipelines in der deutschen AWZ entsprichtdem Stand der Technik, so wie er im Offshore-Standard DNV-OS-F1 01 (Oktober 2013)konkretisiert wird. Soweit sich im Rahmen der noch ausstehenden Prüfungen und Inspektionen keine wesentlichen Beanstandungen ergeben und die benannten Auflagenerfüllt werden, bestehen seitens des Sachverständigen GLIS keine sicherheitstechnischen Bedenken gemäß § 133 Abs. 2 BBergG gegen den Betrieb der Pipeline in derAWZ.

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FDiese Genehmigung umfasst 13 Seiten 663/NordStream2/g 133

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2. ÄusfigugNord Stream 2- Genehmigung gemäß § 733 Abs. 7 Satz 7 Nr. 7 BBergG 9

Insofern sind nach den bestehenden Erkenntnismöglichkeiten eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder eine Gefährdung von Sachgütern durchden Betrieb der beiden Rohrleitungen nicht zu besorgen. Der Unternehmer hat umfangreiche Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen in technischer und organisatorischer Hinsicht über alle Projektphasen in der Antragsunterlage benannt (vgl. Antragsunterlage,Teil A.O1, Kapitel 5.4.3).

B.4.3 Keine Beeinträchtigung überwiegend öffentlicher Interessen

Des Weiteren ist keine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen durchdie beiden Rohrleitungen zu besorgen, die nicht durch eine Befristung, Bedingung oderAuflage verhütet oder ausgeglichen werden kann. Eine Beeinträchtigung überwiegenderöffentlicher Interessen liegt insbesondere in den in § 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG genannten Fällen vor. Der Begriff der überwiegend öffentlichen Interessen wird somit konkretisiert durch den Verweis auf die nicht abschließende Aufzählung von Beispielen in § 132Abs. 2 Nr. 3 BBergG. Keiner der in § 133 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG genanntenVersagungsgründe liegt im hier zu betrachtenden bergbaulichen Rahmen, vor, so dassinsoweit ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht.

Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Errichtung und insbesondere der spätere Betrieb der Rohrleitungen zum Tod eines Menschen, der Schädigung derGesundheit eines Menschen oder der Schädigung einer Sache führt. Aus bergbaulicherund sicherheitstechnischer Sicht sind auch Beeinträchtigungen überwiegender öffentlicher Interessen i.S.v. § 133 Abs. 2 Satz 2 BBergG ausgeschlossen. Versagensgründegemäß § 133 Abs. 2 BBergG liegen mithin nicht vor, die Genehmigung war zu erteilen.

B.5 Nebenbestimmungen

Eine Genehmigung kann gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG M-V mit Nebenbestimmungen versehen werden, um die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes zu erfüllen.Die angeordneten Nebenbestimmungen beruhen auf § 133 Abs. 2 Satz 1 BBergG unddienen überwiegend der Verhütung der Gefährdung von Personen oder Sachgüternsowie der Vermeidung oder dem Ausgleich von Beeinträchtigungen überwiegender öffentlicher Interessen. Eine weitere Einbeziehung des Sachverständigen des BergamtesStralsund in die zum ggw. Projektstand nachfolgenden Projektphasen (Vor-, Inbetriebnahme, Betrieb usw.) ist grundsätzlich erforderlich, um weitere Konformitätserklärungenzu erhalten, die u.a. Basis für etwaige weitere Regelungen für den Betrieb sind; dafürbenötigt dieser umfassende technische Dokumente und Informationen vom Unternehmer. Insbesondere sind technische Nachweise zu liefern, damit die Einhaltung desOffshore-Standards nachgewiesen werden kann. Im Ubrigen dienen die Nebenbestimmungen einer ausreichenden Information der zuständigen Behörde einer Ermöglichungder behördlichen Aufsicht.

B. 6 Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten, für die ein separater Bescheid ergehen wird, beruhtauf den § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 12, 13, 14 und 17 des Verwaltungskostengesetzesdes Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG

663/NordStream2J733 Diese Genehmigung umfasst 73 Seitep

2. ÄusferUig1 0 Nord Stream 2- Genehmigung gemäß § 733 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 BBergG

M-V) vom 04.10.1991 (GVOBI. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02.12.2009 (GVOBI. M-V 5. 666, 671), i.V.m. § 1 und Tarifstelle 6 des Gebührenverzeichnisses der Verordnung über die Erhebung von Kosten im Bereich desBergbauwesens (Bergbaukostenverordnung - BergbauKostVO M-V) vom 03.04.2014(GVOBI. M-V S. 130).

C Hinweise

Diese Genehmigung wird unter folgenden Hinweisen erteilt:

0.1 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 133 Abs. 3 BBergG für die Errichtungund den Betrieb einer Transit-Rohrleitung die Vorschriften der § 58 bis 62 und69 bis 74 BBergG gelten.

C.2 Zur Abwendung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen und von Sachgütern oder einer Beeinträchtigung überwiegender öffentlicherInteressen kann das Bergamt Stralsund erforderlichenfalls Auflagen nachträglichaufnehmen, ändern oder ergänzen.

0.3 Diese Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten oder noch nachträglich festzusetzenden Auflagen nicht erfüllt werden.

0.4 Der Unternehmer übernimmt alle sich aus dieser Genehmigung kraft Gesetzesoder aus bergaufsichtlichen, nach pflichtgemäßem Ermessen angeordneten,Maßnahmen ergebenen Lasten und Verpflichtungen und hat diese auf seineKosten zu erfüllen.

D Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bergamt Stralsund, Frankendamm17, D-18439 Stralsund einzu legen.

E Sofortiger Vollzug

E. 7 Anordnung des sofortigen Vollzugs

Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 derVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom19.03.1991 (BGBI. 1 5. 686), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom08.10.2017 (BGBI. 1 5. 3546), durch das Bergamt Stralsund, das gemäß § 80 Abs. 2Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 2, § 136 BBergG, § 1 BBergGZuVO hierfürzuständig ist, aus den unter Abschnitt E.2 dieser Entscheidung genannten Gründen angeordnet.

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. US:LilgNord Stream 2 - Genehmigung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG 11

E2 Begründung der Anordnung des sofortigen Vollzugs

Mit dem Antrag auf Erteilung der bergrechtlichen Genehmigung nach § 133 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 BBergG hat der Unternehmer gleichzeitig beantragt, die sofortige Vollziehung der Genehmigung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG anzuordnen (vgl. Antragsunterlage, Teil A, Kapitel 5.4.4). Widerspruch und Anfechtungslage haben gemäߧ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann jedoch die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnen, wenn diesofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einesBeteiligten ist.

Die Voraussetzungen für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes liegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor, da die sofortige Vollziehungsanordnung sowohl im besonderen öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse des Unternehmers liegt.

E.2. 7 Besonderes öffentliches Interesse

Dass der Unternehmer ohne Verzug von der erteilten Genehmigung Gebrauch machenkann, liegt im besonderen öffentlichen Interesse.

Gegenstand der Genehmigung ist der Betrieb zweier Rohrleitungen als Verbindungzwischen Russland (Narva-Bucht) und Deutschland (Lubmin).

Die beiden Stränge der Rohrleitung dienen der öffentlichen Versorgung mit Erdgas. Beider Energieversorgung handelt es sich um ein nationales und europäisches öffentlichesInteresse. Die Energieversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich ist (BVerwGE 38, 258/270 f.;BVerwGE 45, 63/78 f.; BVerfG, Beschluss vom 10.09.2008, 1 BvR 1914/12, juris Rn.15). Das Bundesverfassungsgericht hat die Sicherstellung der Energieversorgung daherals ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges herausgestellt. Diese Bedeutung unterstreicht auch das Energiewirtschaftsgesetz, dessen Ziel es ist, eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Ieitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas zu gewährleisten ( 1Abs. 1 EnWG).

Die Rohrleitungen leisten zur Sicherung der Erdgasversorgung aufgrund ihrer hohenKapazität einen wesentlichen Beitrag in Deutschland und Europa. Vor dem Hintergrund,dass der Anteil von Erdgas am deutschen Primärenergieverbrauch durch die Abschaltung der grundlastfähigen Kernkraftwerke weiter steigen wird und gleichzeitig der Anteilder innerdeutschen Produktion abnehmen wird, ist zu erwarten, dass der Bedarf für denImport von Erdgas in Zukunft stark ansteigen wird. Im Detail dürfte unter Berücksichtigung der Schweiz und der Ukraine, von denen ab dem Jahr 2020 ein jährlich konstanterImport von 20 Mrd. m3 Erdgas aus dem EU-Gasmarkt zu erwarten ist, die Erdgasnachf rage der EU28 ab dem Jahr 2020 voraussichtlich eine nahezu stabile Entwicklung aufweisen: 494 Mrd. m3 im Jahr 2020, 477 Mrd. m3 im Jahr 2030 und 487 Mrd. m3 im Jahr2050. Zugleich wird die Erdgasförderung der EU28 zwischen 2015 und 2050 um voraussichtlich 55% sinken (vgl. Antragsunterlage, Teil A.0J, Kapitel 5.3.2.2 ff). Belastbare Aussagen zu langfristig konkreten Projekten zum Gasbezug durch Diversifizierung ‚7

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2. Ausfertigimg1 2 Nord Stream 2 - Genehmigung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 7 Nr. 7 BBergG

(andere Pipelines, LNG, usw.) sind im Gegensatz zu den Szenariorahmen nicht vorhanden - die Rohrleitungen mit einer geplanten Betriebsdauer von 50 Jahren könnenjährlich insgesamt ca. 55 Mrd. m3 Erdgas nach Deutschland und Europa liefern, was zurVerringerung der zu erwartenden Bedarf-Import-Lücken beiträgt. Jede Schwierigkeit,die zu einem Rückgang der Erdgasversorgung führt, kann in Anbetracht des derzeitigenwie auch künftigen Primärenergieverbrauchsanteils von Erdgas in der EU anhaltendeStörungen in der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft verursachen. Durch den Bauweiterer zwei Gashochdruckleitungen tritt zudem eine weitere Diversifizierung derTransportrouten ein. Dies dient der Unabhängigkeit der EU und auch Deutschlands vonmöglichen Konflikten der gasproduzierenden Länder mit Drittstaaten auf etwaigenTransportrouten und gewährleistet dadurch ein höheres Maß an Sicherheit. Die vertahrensgegenständlichen Rohrleitungen tragen zu einer mengenmäßig ausreichenden,nachhaltigen und zuverlässigen Versorgung der Energieabnehmer Deutschlands undder EU bei.

Dürfte die bergrechtliche Genehmigung erst nach dem Eintritt der Bestandskraft ausgenutzt werden, ergäben sich Verzögerungen bei der Inbetriebnahme und dem Betrieb,die das gesamte vom Unternehmer abgewogene Konzept zur Realisierung des Vorhabens konterkarieren. Ein so exakter Zeitplan ist aber nur dann darstellbar, wenn nahtlosim Anschluss an die Errichtungsarbeiten im Bereich des Festlandsockels auch die Arbeiten zur Inbetriebnahme beginnen können.

Jede zeitliche Verzögerung der Errichtung der Rohrleitungen, die schließlich auch zurVerzögerung ihrer Inbetriebnahme führt, hat zur Folge, dass der bestehende Erdgasimportbedarf nicht gedeckt und so die Aufrechterhaltung einer sicheren Energieversorgung mit Erdgas nicht mehr in dem Umfang gewährleistet werden kann.

E.2.2 Überwiegendes privates Interesse

Des Weiteren überwiegt das besondere private Interesse des Unternehmers an der sofortigen Vollziehung das Interesse Dritter daran, dass vorläufig eine Vollziehung unterbleibt. Dem besonderen öffentlichen Interesse an einer sicheren Versorgung mit Erdgassteht es nicht entgegen, dass der Unternehmer auch privatnützige Interessen verfolgt.Die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Energieversorgung weist das Energiewirtschattsgesetz ausdrücklich auch den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen zu ( 2 Abs. 1, § 3 Nr. 18 EnWG).

Die vom Unternehmer zu tragenden lnvestitionsrisiken lassen das Interesse an einemSofortvollzug überwiegen. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit soll gewährleistet werden, dass nicht nur die Verlegung, sondern auch die Inbetriebnahme soschnell wie möglich und ohne Unterbrechung und kostenträchtige Verzögerungen vorgenommen werden kann. Ein Vorhaben dieser Größe ist sehr kapitalintensiv, birgt Investitionsrisiken und erfordert relativ lange Planungsphasen. Eine Verzögerung derBautätigkeit durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen um nur wenige Wochen kann daher seine Realisierung gefährden und unter Umständen das gesamteVorhaben in Frage stellen. Aufgrund der Komplexität des Vorhabens bedarf es einesumfassenden abgewogenen Bauablauf- und lnbetriebnahmekonzepts. Dieses Konzeptwäre im Falle von Verzögerungen nicht mehr einzuhalten. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt auch deshalb, weil durch eine Verzögerung für den Unternehmer und auch die Offentlichkeit erhebliche Nachteile eintreten würden. Bei einer

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2. AusfertNord Stream 2 - Genehmigung gemäß § 733 Abs. 7 Satz 7 Nr. 7 BBergG 1 3

Unterbrechung des Bauablaufs und der nachfolgenden Inbetriebnahme entstünden erhebliche wirtschaftliche Nachteile in nicht unerheblichen Größen. Die Anordnung dersofortigen Vollziehung ermöglicht es auch, Projektpartnern, wie Banken, Lieferantenund sonstigen Unternehmen, eine zusätzliche Planungssicherheit zu vermitteln. Insbesondere erleichtert sie den zeitnahen Abschluss von Verhandlungen in Bezug auf dieLieferung und die Durchleitung von Erdgas, die Aufnahme und einen zeitnahen Abschluss von Verhandlungen zur Finanzierung weiterer Projektabschnitte sowie die Zusammenarbeit mit den beauftragten Unternehmen.

E.2.3 Sofortvollzug der Planfeststellung

Neben der beantragten bergrechtlichen Genehmigung ist auch ein Planfeststellungsverfahren für den Trassenabschnitt im deutschen Küstenmeer nach § 43 EnWG erforderlich. Dieses Verfahren wurde unter dem 31 .01 .2018 mit einem antragsgemäßen Planfeststellungsbeschluss abgeschlossen. Der Gesetzgeber hat den energierechtlichenPlanfeststellungsbeschluss gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG für sofort vollziehbar erklärt, um dem Interesse des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks. 14/4599, S. 161 t.). Regelungsintention war die Verfahrensbeschleunigung (vgl. BT-Drucks. 16/31 58, S. 28). Folglich hat der Gesetzgeber das großeöffentliche Interesse an der zeitnahen Realisierung von bestimmten Infrastrukturvorhaben, wie Gashochdruckleitungen, zum Ausdruck gebracht. Diese gesetzgeberischeWertung muss für andere, ein solches Vorhaben betreffende Zulassungsentscheidungentsprechend gelten, da ansonsten die legislative Entscheidung zur Beschleunigungdieser Infrastrukturvorhaben konterkariert werden würde. Der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche es, wenn mit dem Baubeginn eines Vorhabens, das von den Beschleunigungsvorschriften erfasst wird, bis zur Bestandskraft anderer, dasselbe Vorhaben betreffender Genehmigungsentscheidungen gewartet werden müsste. Die Rohrverlegung soll in möglichst wenigen Arbeitsschritten realisiert werden. Da die Bauarbeitennicht nacheinander, zuerst im deutschen Küstenmeer und erst danach im Bereich desdeutschen Festlandsockels durchgeführt werden, lässt sich eine unterschiedliche Behandlung der Trassenabschnitte - bezogen auf die Vollziehbarkeit der Zulassungsbescheide - nicht begründen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO istinsofern die konsequente Fortführung dieses für das Küstenmeer positivrechtlich geregelten Gedankens und liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse.

Bergamt Stralsund—

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Thomas Triller SiegelBergamtsleiter

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