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PR\606611DE.doc PE 371.746v01-00 DE DE EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 « « « « « « « « « « « « 2009 Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit VORLÄUFIG 2003/0256(COD) 23.6.2006 ***II ENTWURF EINER EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (7524/2006 – C6-0000/2006 – 2003/0256(COD)) Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit Berichterstatter: Guido Sacconi

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PR\606611DE.doc PE 371.746v01-00

DE DE

EUROPÄISCHES PARLAMENT2004 «

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« 2009

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

VORLÄUFIG2003/0256(COD)

23.6.2006

***IIENTWURF EINER EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNGbetreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(7524/2006 – C6-0000/2006 – 2003/0256(COD))

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

Berichterstatter: Guido Sacconi

PE 371.746v01-00 2/45 PR\606611DE.doc

DE

PR_COD_2am

Erklärung der benutzten Zeichen

* Verfahren der KonsultationMehrheit der abgegebenen Stimmen

**I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen

**II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen StandpunktsAbsolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts

*** Verfahren der ZustimmungAbsolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind

***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen

***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen StandpunktsAbsolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts

***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu Legislativtexten

Die vom Parlament vorgenommenen Änderungen werden durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.

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INHALT

Page

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS .....................................................................................................................5

BEGRÜNDUNG..................................................................................................................44

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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(7524/2006 – C6-0000/2006 – 2003/0256(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (7524/2006 – C6-0000/2006),

– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung1 zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0644)2,

– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0000/2006),

1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des Rates Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1ERWÄGUNG 14

(14) Die Verantwortung für das Risikomanagement im Zusammenhang mit Stoffen sollte bei den natürlichen oder juristischen Personen liegen, die diese Stoffe herstellen, einführen, in Verkehr

(14) Die Verantwortung für das Risikomanagement und die auf Risiken bezogene Information im Zusammenhang mit chemischen Stoffen sollte eindeutig bei den Unternehmen liegen, die diese Stoffe

1 Angenommene Texte vom 17.11.2005, P6_TA(2005)0434.2 ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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bringen oder verwenden. Informationen über die Durchführung dieser Verordnung sollten insbesondere für KMU leicht zugänglich sein.

herstellen, einführen, in den Verkehr bringen oder verwenden. Informationen über die Durchführung dieser Verordnung sollten leicht zugänglich sein, vor allem für Kleinstunternehmen, für die die Umsetzungsverfahren keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen sollten.

(Änderungsantrag 10 der ersten Lesung mit Änderungen)

Begründung

Zielt auf die Einführung des Begriffs der Sorgfaltspflicht in anderen Änderungsanträgen ab.

Die Verordnung muss eine Möglichkeit zur Einbeziehung von Unternehmen einschließlich Kleinstunternehmen bieten statt eines Hemmnisses, das diese ausschließt.

Änderungsantrag 2ERWÄGUNG 43 A (neu)

(43a) Eine verbesserte Koordinierung auf Gemeinschaftsebene wird dazu beitragen, die wissenschaftlichen Kenntnisse zu verbessern, welche zur Entwicklung alternativer Methoden zu Tierversuchen unerlässlich sind. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass die Gemeinschaft ihre Bemühungen fortsetzt und verstärkt sowie die zur Förderung der Forschung und Entwicklung neuer alternativer Methoden zu Tierversuchen notwendigen Maßnahmen ergreift, insbesondere im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung.

(Änderungsantrag 24 der ersten Lesung)

Begründung

Damit wird an die Verpflichtung der Gemeinschaft erinnert, alternative Methoden zu den Tiersuchen zu fördern, die bereits in der Richtlinie 2003/15/EG über kosmetische Mittel vorgesehen ist.

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Änderungsantrag 3ERWÄGUNG 58 A (neu)

58a. Um doppelte Tierversuche zu vermeiden, sollten die Beteiligten während einer 90-tägigen Frist die Möglichkeit haben, zu vorgeschlagenen Prüfungen Stellung zu nehmen, die Versuche mit Wirbeltieren umfassen. Die Registrierungspflichtigen und nachgeschalteten Anwender sollten Stellungnahmen, die in diesem Zeitraum eingehen, berücksichtigen.

(Änderungsantrag 36 der ersten Lesung)

Begründung

Das HPV-Chemikalien-Programm der Vereinigten Staaten (Programm für chemische Stoffe, die in großen Mengen hergestellt werden) hat erwiesen, dass eine Frist für die Stellungnahme der Beteiligten positive Auswirkungen auf die Vermeidung von Tierversuchen haben und zu Kosteneinsparungen führen kann.

Änderungsantrag 4ERWÄGUNG 92 A (neu)

(92a) Um tierversuchsfreie Testmethoden zu fördern, sollte die Agentur die Aufgabe haben, Maßnahmen für die Entwicklung, die Validierung und die rechtliche Akzeptanz tierversuchsfreier Testmethoden zu entwickeln und umzusetzen und ihre Verwendung in einer vernünftigen schrittweisen Risikoabschätzung zu gewährleisten, die den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dafür sollte bei der Agentur ein Ausschuss für alternative Testmethoden eingerichtet werden, der aus Sachverständigen des Europäischen Zentrums zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM), von Tierschutzorganisationen und anderer interessierter Kreise bestehen sollte, um die breitest mögliche wissenschaftliche und technische Grundlage, die innerhalb der Gemeinschaft zur Verfügung steht,

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sicherzustellen.

(Änderungsantrag 361 der ersten Lesung)

Begründung

Das Ziel dieser Verordnung, Testmethoden ohne Verwendung von Tieren zu fördern, sollte im Rahmen der Aufgaben und Arbeiten der Agentur berücksichtigt werden, um seine wirksame Durchführung zu gewährleisten. Deshalb sollte bei der Agentur ein Ausschuss eingerichtet werden, der aus einschlägigen Sachverständigen besteht, um die in Verbindung mit der Entwicklung alternativer Testverfahren und ihrer Anwendung verbundenen Aufgaben wahrzunehmen.

Änderungsantrag 5ARTIKEL 1 ABSATZ 1

1. Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.

1. Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern, entsprechend der Sorgfaltspflicht und unter gebührender Beachtung der Verpflichtungen, die die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Handelsübereinkommen vor allem innerhalb der WTO eingegangen sind.

(Änderungsanträge 59 und 419 der ersten Lesung)

Begründung

Angesichts der erheblichen Zahl der chemischen Stoffe und Verbindungen, die nicht durch die REACH-Vorschriften abgedeckt sein werden – einschließlich schätzungsweise 70 000 Stoffen, die in Mengen von weniger als 1 Tonne jährlich hergestellt werden – ist ein allgemeiner Grundsatz der Sorgfaltspflicht notwendig, um die Verantwortung der Industrie für den sicheren Umgang mit und die Verwendung von ALLEN chemischen Stoffen zu definieren. Diese Sorgfaltspflicht soll auf alle Stoffe Anwendung finden (unabhängig von der Produktionsmenge), was bedeutet, dass von der Industrie nicht nur die Einhaltung der spezifischen Verpflichtungen in Übereinstimmung mit REACH erwartet wird, sondern auch die Wahrnehmung der grundlegenden sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Verantwortung eines Unternehmers. Diese spezifischen Vorschriften werden auch Rechtssicherheit für Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht sicherstellen.

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Änderungsantrag 6ARTIKEL 1 ABSÄTZE 3 A, 3 B UND 3 C (neu)

3a. Jeder Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender, der Tätigkeiten ausführt oder auszuführen gedenkt, bei denen ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis eingesetzt wird, welches einen solchen Stoff oder eine solche Zubereitung enthält, und dem bekannt ist oder der vernünftigerweise hätte vorhersehen können, dass diese Tätigkeiten sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken, unternimmt alle Anstrengungen, die billigerweise von ihm verlangt werden können, um diese Auswirkungen zu begrenzen oder zu vermeiden. Das gilt auch für die Herstellung, die Einfuhr und die Anwendung des betreffenden Stoffs, der Zubereitung oder des Erzeugnisses.3b. Jeder Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis, das einen solchen Stoff oder eine solche Zubereitung enthält, einem Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender zur Verfügung stellt, sorgt, soweit dies billigerweise von ihm verlangt werden kann, für eine angemessene Kommunikation und einen angemessenen Informationsaustausch sowie gegebenenfalls für technische Unterstützung, die vernünftigerweise notwendig sind, um die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu begrenzen oder zu vermeiden. 3c. Dazu gehört die Verpflichtung, die mit der Produktion, der Verwendung und dem Verkauf der einzelnen Stoffe verbundenen Risiken in angemessener und transparenter Weise zu beschreiben, zu dokumentieren und mitzuteilen. Die Erzeuger und nachgeschalteten

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Anwender müssen einen Stoff für die Produktion und die Verwendung auf der Grundlage der sichersten verfügbaren Stoffe wählen.

(Änderungsantrag 364 der ersten Lesung)

Begründung

Damit wird die Sorgfaltspflicht eingeführt.

Änderungsantrag 7ARTIKEL 7 ABSATZ 7 A (neu)

7a. Die Agentur erstellt Leitlinien, um den Herstellern und Importeuren von Erzeugnissen sowie den zuständigen Behörden Unterstützung zu leisten.

(Änderungsantrag 88 der ersten Lesung (teilweise))

Begründung

Die Umsetzung der Bestimmungen über die Registrierung und Anmeldung von stoffen in Erzeugnissen wäre leichter, wenn geeignete Leitlinien verfasst würden.

Änderungsantrag 8ARTIKEL 8 A (neu)

Artikel 8aEuropäisches Qualitätsmarkenzeichen

Bis zum …. *legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag für die Einführung einer europäischen Qualitätsmarke vor, um die Erzeugnisse auszumachen und zu fördern, die entlang der gesamten Herstellungskette unter Einhaltung der in dieser Verordnung niederlegelgten Pflichten produziert wurden._____* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser

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Verordnung.

(Änderungsantrag 90 der ersten Lesung)

Begründung

Ein Markenzeichen für die Erzeugnisse würde es ermöglichen, diejenigen Akteure auszumachen und zu fördern, die die in dieser Verordnung niedergelegten Pflichten einhalten.

Änderungsantrag 9ARTIKEL 13 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 A (neu)

Diese Methoden sind regelmäßig zu überprüfen und zu verbessern, um die Zahl der Tierversuche und beteiligten Wirbeltiere zu senken. Erklärt das Europäische Zentrum zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM), dass eine alternative Testmethode validiert und in Rechtsvorschriften übernommen werden kann, legt die Agentur innerhalb von 14 Tagen den Entwurf einer Entscheidung zur Änderung des betreffenden Anhangs/der betreffenden Anhänge dieser Verordnung gemäß dem Verfahren nach Artikel 130 vor, um die Tierversuche durch die alternative Testmethode zu ersetzen.

(Änderungsantrag 108 der ersten Lesung)

Begründung

Die Testmethoden sollten automatisch aktualisiert werden, wenn das ECVAM eine alternative Testmethode validiert hat.

Änderungsantrag 10ARTIKEL 14 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

1. Unbeschadet des Artikels 4 der Richtlinie 98/24/EG ist für alle Stoffe, die nach diesem Kapitel registrierungspflichtig sind, eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und ein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, wenn

1. Unbeschadet von Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG ist für alle Stoffe, die nach diesem Kapitel registrierungspflichtig sind, eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und ein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen.

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der Registrant diesen Stoff in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr herstellt oder einführt.

Für Stoffe, die in Mengen von weniger als 10 Tonnen pro Jahr hergestellt bzw. importiert werden, ist eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen, sofern der Stoff dem Kriterium a) in Anhang III entspricht.

(Änderungsantrag 110 + 387 der ersten Lesung mit Änderungen)

Begründung

Es ist unangemessen, die Sicherheitsbeurteilungen auf Stoffe in Mengen von über 10 t zu begrenzen. Dann würden erstens bei zwei Dritteln der Stoffe, die unter REACH fallen, die Registrierungsdaten nicht in Bezug auf ihre Folgen für die Gesundheit und die Umwelt bewertet. Selbst wenn sie gefährlich sind, bestünde keine Vorschrift zur Vorlage von Expositionsdaten. Ohne Expositionsdaten wäre es praktisch unmöglich, die angemessenen Risikomanagementmaßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer oder der Verbraucher vor gefährlichen Stoffen festzulegen. Angesichts der spezifischen Kriterien für Stoffe in einer Menge von 1 bis 10 Tonnen ist eine Stoffsicherheitsbewertung bei diesen Stoffen nur dann erforderlich, wenn sie wahrscheinlich krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend sind.

Änderungsantrag 11ARTIKEL 14 ABSÄTZE 7 A UND 7 B (neu)

7a. Hersteller oder Importeure, die nachgeschalteten Anwendern einen Stoff oder eine Zubereitung liefern, stellen auf Wunsch eines nachgeschalteten Anwenders und insoweit dies zumutbar ist, die erforderlichen Informationen bereit, damit die Auswirkungen dieses Stoffes oder dieser Zubereitung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt im Zusammenhang mit der im Antrag des nachgeschalteten Anwenders genannten Handhabung oder Verwendung bewertet werden können.7b. Nachgeschaltete Anwender stellen auf Wunsch eines Lieferanten und insoweit dies zumutbar ist, die erforderlichen Informationen bereit, damit der Lieferant die Auswirkungen dieses Stoffes oder

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dieser Zubereitung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt im Zusammenhang mit der Handhabung oder Verwendung dieses Stoffes oder dieser Zubereitung durch den nachgeschalteten Anwender bewerten kann.

(Änderungsantrag 112 der ersten Lesung)

Begründung

Die Kommunikation zwischen den an der Herstellungskette Beteiligten darf sich nicht auf einen bloßen Austausch von Informationen beschränken, um den Anforderungen der Richtlinie zu genügen. Entlang der gesamten Herstellungskette muss Verantwortung gegenüber einer bestimmten Form von Interaktion und Kommunikation zwischen den Lieferanten und den vor- und nachgeschalteten Anwendern an den Tag gelegt werden.

Änderungsantrag 12ARTIKEL 23 A (neu)

Artikel 23aMitteilung der Absicht, einen Stoff nicht

zu registrieren1. Beabsichtigt der Hersteller oder Importeur eines Stoffes als solchen oder in einer Zubereitung, für den Stoff keinen Antrag auf Registrierung einzureichen, hat er dies der Agentur und den nachgeschalteten Anwendern mitzuteilen.2. Die Mitteilung gemäß Absatz 1 ist innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:a) 12 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 23 Absatz 1 für Phase-in-Stoffe, die in Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden;b) 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 23 Absatz 2 für Phase-in-Stoffe, die in Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden;c) 36 Monate vor Ablauf der Frist gemäß

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Artikel 23 Absatz 3 für Phase-in-Stoffe, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden;3. Hat der Hersteller oder Importeur der Agentur oder den nachgeschalteten Anwendern nicht die Absicht mitgeteilt, den Stoff nicht registrieren zu lassen, hat er für diesen Stoff einen Antrag auf Registrierung einzureichen.

(Änderungsantrag 121 der ersten Lesung)

Begründung

Die nachgeschalteten Anwender befürchten, dass eine gewisse – vielleicht auch hohe – Zahl von Stoffen aus wirtschaftlichen Gründen möglicherweise nicht registriert wird, was sich nachteilig auf ihre Wirtschaftstätigkeit auswirken wird. Sie können sich auf eine solche Situation nicht angemessen vorbereiten, denn möglicherweise erfahren sie davon erst, wenn die Registrierungsfrist abgelaufen ist. Eine Bestimmung, die Hersteller und Importeure verpflichtet, vorab Mitteilung zu machen, gäbe ihnen die Möglichkeit, mit diesen zu verhandeln; die nachgeschalteten Anwender könnten bereit sein, mehr zu zahlen, um die noch höheren Kosten einer Neuformulierung von Erzeugnissen zu vermeiden, wenn sie in dieser Weise darauf hinwirken, dass der Stoff nicht vom Markt genommen wird.

Änderungsantrag 13ARTIKEL 27 ABSATZ 6

6. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen nach Absatz 5 erteilt die Agentur dem potenziellen Registranten die Erlaubnis, auf die von ihm in seinem Registrierungsdossier angeforderten Informationen Bezug zu nehmen. Sofern der/die frühere/n Registrant/en dem potenziellen Registranten den umfassenden Studienbericht zur Verfügung stellt/stellen, hat/haben er/sie gegenüber dem potenziellen Registranten einen vor den nationalen Gerichten durchsetzbaren Anspruch auf Übernahme der ihm/ihnen entstandenen Kosten zu gleichen Teilen.

6. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen nach Absatz 5 erteilt die Agentur dem potenziellen Registranten die Erlaubnis, auf die von ihm in seinem Registrierungsdossier angeforderten Informationen Bezug zu nehmen. Sofern der/die frühere/n Registrant/en dem potenziellen Registranten den umfassenden Studienbericht zur Verfügung stellt/stellen, hat/haben er/sie gegenüber dem potenziellen Registranten einen vor den nationalen Gerichten durchsetzbaren Anspruch auf Übernahme eines angemessenen Anteils der ihm/ihnen entstandenen Kosten.

Die Aufteilung der dem früheren Registrierungspflichtigen entstandenen tatsächlichen Kosten der betreffenden

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Studie erfolgt anteilig zu der von jeder Partei hergestellten bzw. eingeführten Menge.Wurden die ursprünglichen Gesamtkosten bereits zwischen zwei oder mehreren Registrierungspflichtigen aufgeteilt, zahlt jeder nachfolgende potenzielle Registrierungspflichtige jedem Registrierungspflichtigen einen angemessenen Anteil an seinem Kostenbeitrag.

(Änderungsantrag 134 der ersten Lesung (teilweise))

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird ein Mechanismus zur gerechten Aufteilung der ursprünglichen Kosten für Versuche unabhängig von der Anzahl der Registrierungspflichtigen und der zeitlichen Folge der späteren Registrierungen eingeführt.

Änderungsantrag 14ARTIKEL 28 ABSATZ 1 A (neu)

1a. Jede Person, die über Studien oder Informationen über Stoffe verfügt, die auf der Basis von Tierversuchen gewonnen wurden, muss diese Informationen bis spätestens 18 Monate nach der in Artikel 23 Absatz 1 festgesetzten Frist an die Agentur weiterleiten.

(Änderungsantrag 140 der ersten Lesung)

Begründung

Die Festlegung einer Frist für die Übermittlung von in Tierversuchen gewonnenen Informationen ermöglicht es, solche Versuche zu vermeiden, und senkt auch die Belastung der Unternehmen, insbesondere der KMU.

Änderungsantrag 15ARTIKEL 28 ABSATZ 2 A (neu)

2a. Ist die Frist gemäß Absatz 2 abgelaufen, lässt die Agentur auf Antrag eines nachgeschalteten Anwenders eines

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Stoffes, der nicht vorabregistriert wurde, die Nachmeldung zum Stoffregister durch jede andere Person als den ursprünglichen Lieferanten dieses Stoffes an den nachgeschalteten Anwender innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Registers zu. Eine solche Meldung ermöglicht dem potenziellen Registrierungspflichtigen die Inanspruchnahme der in Titel II Kapitel 5 beschriebenen Übergangsregelung.

(Änderungsantrag 369/rev. der ersten Lesung (teilweise))

Begründung

Wenn ein nachgeschalteter Anwender dies beantragt, kann damit ein Zeitraum von sechs Monaten für die Vorabregistrierung von Stoffen eingeräumt werden.

Änderungsantrag 16ARTIKEL 28 ABSATZ 4 A (neu)

4a. Die Hersteller und Importeure übermitteln der Agentur alle ihnen verfügbaren Informationen, die aus Versuchen an Wirbeltieren gewonnen wurden oder andere Informationen, die zur Vermeidung von Tierversuchen führen könnten. Dies gilt auch für jene Stoffe, die sie nicht mehr herstellen oder importieren. Die Registrierungspflichtigen, die diese Informationen später verwenden, tragen auch die mit der Bereitstellung dieser Informationen verbundenen Kosten im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Produktionsvolumen mit. Jede Person, die nach Ablauf der in Absatz 1a genannten Frist in den Besitz von Untersuchungsergebnissen und anderen Informationen über aufgrund von Versuchen an Wirbeltieren gewonnen Stoffe gelangt, hat diese Informationen der Agentur zu übermitteln.

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(Änderungsantrag 143 der ersten Lesung)

Begründung

Dies macht deutlich, dass alle Informationen, die zur Vermeidung von Tierversuchen beitragen können, ausgetauscht werden müssen, so dass die Redundanz solcher Versuche vermieden wird und gleichzeitig die Belastung der Unternehmen, insbesondere der KMU, sinkt.

Änderungsantrag 17ARTIKEL 30 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2

Innerhalb von zwei Wochen nach der Anforderung belegt der Eigentümer der Studie gegenüber dem/den Teilnehmer/n, der/die diese angefordert hat/haben, die Kosten der Studie. Der/die Teilnehmer und der Eigentümer bemühen sich nach Kräften, zu gewährleisten, dass die Kosten für die gemeinsame Nutzung der Informationen in gerechter, transparenter und nichtdiskriminierender Weise festgelegt werden. Dies kann durch – auf den genannten Grundsätzen beruhende –Leitlinien für die Kostenteilung erleichtert werden, die von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe f festgelegt werden.Kommt es nicht zu einer solchen Vereinbarung, so sind die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Zahlung erteilt der Eigentümer die Erlaubnis, den umfassenden Studienbericht für die Registrierung heranzuziehen.Kostenteilung wird den Registranten nur für die Informationen auferlegt, die sie zur Erfüllung der Registrierungsanforderungen benötigen.

Innerhalb von zwei Wochen nach der Anforderung belegt der Eigentümer der Studie gegenüber dem/den Teilnehmer/n, der/die diese angefordert hat/haben, die Kosten der Studie. Der/die Teilnehmer und der Eigentümer bemühen sich nach Kräften, zu gewährleisten, dass die Kosten für die gemeinsame Nutzung der Informationen in gerechter, transparenter und nichtdiskriminierender Weise, sowie proportional zum Produktionsvolumen jedes Beteiligten festgelegt werden. Dies kann durch – auf den genannten Grundsätzen beruhende – Leitlinien für die Kostenteilung erleichtert werden, die von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe f festgelegt werden. Kommt es nicht zu einer solchen Vereinbarung, so sind die Kosten gerecht zu teilen.Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Zahlung erteilt der Eigentümer die Erlaubnis, den umfassenden Studienbericht für die Registrierung heranzuziehen.Kostenteilung wird den Registranten nur für die Informationen auferlegt, die sie zur Erfüllung der Registrierungsanforderungen benötigen.

(Änderungsantrag 150 der ersten Lesung (teilweise))

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird in Anlehnung an die entsprechenden Änderungsanträge zu Artikel 27 ein Mechanismus zur gerechten Aufteilung der ursprünglichen Kosten eingeführt.

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Änderungsantrag 18ARTIKEL 31 ABSATZ 1

1. Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung,

1. Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung,

a) wenn der Stoff oder die Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG erfüllt oder

a) wenn der Stoff oder die Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG erfüllt oder

b) wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist.

b) wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist;oderc) wenn festgestellt wurde, dass es sich um einen Stoff handelt, der die Kriterien von Artikel 56 Buchstabe f erfüllt.

(Änderungsantrag 157/rev. der ersten Lesung)

Begründung

Mittels des Sicherheitsdatenblatts sollen die Informationen über einen Stoff gemäß den Erfordernissen von REACH in der Lieferkette weitergeleitet werden. Die Palette von Stoffen, die ein Sicherheitsdatenblatt erfordern, muss auf alle besonders gefährlichen Stoffe ausgeweitet werden, die in Artikel 56 über die Zulassung erwähnt werden.

Änderungsantrag 19ARTIKEL 31 ABSATZ 9 A (neu)

9a. Die Kommission organisiert die Erstellung technischer Leitlinien zur Festlegung von Mindestanforderungen für Sicherheitsdatenblätter, um die Bereitstellung klarer und angemessener Informationen im Hinblick auf die bestmögliche Verwendung seitens aller vor- und nachgeschalteten Akteure in der Lieferkette zu gewährleisten.

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(Änderungsantrag 162 der ersten Lesung)

Begründung

Sicherheitsdatenblätter sind sowohl für Stoffe als auch für Zubereitungen nützliche Instrumente zur Weitergabe von Informationen entlang der Lieferkette. Sicherheitsdatenblätter können ihren Zweck allerdings nur dann erfüllen, wenn sie angemessen erstellt werden. Deshalb sollte die Kommission technische Leitlinien ausarbeiten, um Mindestanforderungen für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern festzulegen.

Änderungsantrag 20ARTIKEL 32 ABSATZ 4

4. Jeder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 56 erfüllenden und gemäß Artikel 58 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an. Diese Verpflichtung gilt für alle Abnehmer der Erzeugnisse in der Lieferkette.

entfällt

Begründung

Alle Bestimmungen im Zusammenhang mit mit der Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen sollten in einem einzigen Artikel zusammengefasst werden (siehe neuen Artikel 33a).

Amendment 21ARTIKEL 33 A (neu)

Artikel 33aPflicht zur Weitergabe von Informationen

über Stoffe in Erzeugnissen1. Jeder Hersteller oder Importeur von in Anhang XIV aufgeführten Stoffen oder von Zubereitungen oder Erzeugnissen, die diese Stoffe enthalten, muss auf Verlangen des nachgeschalteten Anwenders, soweit dies zumutbar ist, die

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erforderlichen Informationen zur Bewertung der Auswirkungen des Stoffes auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in Bezug auf die in dem Antrag genannten Tätigkeiten und Verwendungsweisen beibringen.2. Die in Absatz 1 angeführten Informationsanforderungen gelten sinngemäß in der gesamten Lieferkette.3. Nachgeschaltete Anwender, die einem Erzeugnis einen Stoff oder eine Zubereitung hinzufügen, für die ein Sicherheitsdatenblatt erstellt wurde, und diejenigen, die dieses Erzeugnis in der Folge einsetzen oder weiterverarbeiten, übermitteln das Sicherheitsdatenblatt allen Abnehmern des betreffenden Erzeugnisses bzw. seines Derivats. Verbraucher gelten nicht als Abnehmer.Verbraucher haben das Recht, vom Hersteller oder Importeur Angaben über die in einem von ihm hergestellten bzw. eingeführten Erzeugnis enthaltenen Stoffe anzufordern.Hersteller und Importeure geben auf Ersuchen jedem Einzelverbraucher innerhalb von 15 Werktagen die Möglichkeit, gebührenfrei sämtliche Detailinformationen über die Sicherheit und Verwendung von Stoffen zu erhalten, die in jedem Erzeugnis enthalten sind, das sie hergestellt oder eingeführt haben.

(Änderungsanträge 166 und 366 der ersten Lesung)

BegründungDie Hersteller, Einzelhändler und Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, sich darüber zu informieren, ob ein bestimmter Stoff in einem Enderzeugnis enthalten ist, und gegebenenfalls eine sicherere Alternative zu suchen oder zu wählen.

Informationen über gefährliche (zugelassene) Stoffe als solche, in Zubereitungen und in Erzeugnissen müssen in der gesamten Lieferkette (aufwärts und abwärts) Verbreitung finden, um den Unternehmen geeignete Maßnahmen und fundierte Entscheidungen hinsichtlich der Bestandteile ihrer Erzeugnisse zu ermöglichen. Das Recht der nachgeschalteten Anwender auf Informationen über diese Stoffe ist von entscheidender Bedeutung für die Wiederherstellung des Vertrauens und des Wohlwollens der Verbraucher.

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Änderungsantrag 22ARTIKEL 39 ABSATZ 1 A (neu)

1a. Um die wiederholte Durchführung von Tierversuchen zu vermeiden, stehen alle Vorschläge für Untersuchungen, die Versuche an Wirbeltieren umfassen, 90 Tage lang für Kommentare aller Beteiligten offen. Der Registrierungspflichtige oder nachgeschaltete Anwender berücksichtigt alle eingegangenen Kommentare und teilt der Agentur mit, ob er es im Lichte der eingegangenen Kommentare doch für nötig hält, die vorgeschlagene Untersuchung durchführen, und legt die Gründe dafür dar.

(Änderungsantrag 176 der ersten Lesung)

Begründung

Alle einschlägigen Kommentare und Informtionen, die dazu führen könnten, dass weniger Tierversuche durchgeführt werden, sollten berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 23ARTIKEL 39 ABSATZ 1 B (neu)

1b. Das Europäische Zentrum zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM) ist zu konsultieren, bevor eine Entscheidung gemäß Absatz 2 über einen Versuchsvorschlag, der Tierversuche mit Wirbeltieren umfasst, ausgearbeitet wird.

(Änderungsantrag 177 der ersten Lesung)

Begründung

Angesichts der raschen Fortschritte bei der Entwicklung alternativer Testmethoden sollten den zuständigen Behörden aktuelles Expertenwissen und Erfahrungen bereitgestellt werden, um Tierversuche zu vermeiden und Kosten einzusparen.

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Änderungsantrag 24ARTIKEL 59 ABSATZ 1

1. Entscheidungen über Zulassungsanträge nach diesem Titel trifft die Kommission.

1. Entscheidungen über Zulassungsanträge nach diesem Titel trifft die Kommission.Bei solchen Entscheidungen ist das Vorsorgeprinzip anzuwenden.

(Änderungsantrag 231 der ersten Lesung)

Begründung

Damit soll in Erinnerung gerufen werden, dass bei solchen Entscheidungen das Vorsorgeprinzip zugrundezulegen ist.

Änderungsantrag 25ARTIKEL 64

Pflichten der Zulassungsinhaber Erforderliche Angaben über zulassungspflichtige Stoffe

Unbeschadet der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG nehmen die Inhaber einer Zulassung sowie die in Artkel 55 Absatz 2 genannten nachgeschalteten Anwender, die die Stoffe in einer Zubereitung verwenden, die Zulassungsnummer in das Etikett auf, bevor sie den Stoff oder eine den Stoff enthaltende Zubereitung für eine zugelassene Verwendung in Verkehr bringen. Dies hat unverzüglich zu geschehen, sobald die Zulassungsnummer nach Artikel 63 Absatz 9 öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Alle Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, die die in Artikel 56 genannten Bedingungen erfüllen, müssen gekennzeichnet und stets mit einem Sicherheitsdatenblatt ausgestattet sein. Die Kennzeichnung umfasst

a) den Namen des Stoffes,b) eine Bestätigung, dass der Stoff in Anhang XIV enthalten ist, sowiec) alle spezifischen Verwendungen, zu denen der Stoff zugelassen wurde.

(Änderungsantrag 246 der ersten Lesung)

Begründung

Ausführlichere Formulierung.

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Änderungsantrag 26ARTIKEL 72

1. Sind die Voraussetzungen des Artikels 67 erfüllt, so erstellt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse oder, wenn dieser Ausschuss keine Stellungnahme abgibt, bis zum Ablauf der Frist nach Artikel 70 den Entwurf einer Änderung des Anhangs XVII; maßgebend ist die frühere Frist.

1. Gilt für einen Stoff bereits die Regelung in Anhang XVII und sind die Voraussetzungen des Artikels 67 erfüllt, so erstellt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse oder, wenn dieser Ausschuss keine Stellungnahme abgibt, bis zum Ablauf der Frist nach Artikel 70 den Entwurf einer Änderung des Anhangs XVII; maßgebend ist die frühere Frist.

Weicht der Änderungsentwurf vom ursprünglichen Vorschlag ab oder werden die Stellungnahmen der Agentur nicht berücksichtigt, so fügt die Kommission eine ausführliche Erklärung der Gründe für die Abweichung an.

Weicht der Änderungsentwurf vom ursprünglichen Vorschlag ab oder werden die Stellungnahmen der Agentur nicht berücksichtigt, so fügt die Kommission eine ausführliche Erklärung der Gründe für die Abweichung an.

2. Eine endgültige Entscheidung wird nach dem in Artikel 132 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten den Änderungsentwurf spätestens 45 Tage vor der Abstimmung.

2. Eine endgültige Entscheidung wird nach dem in Artikel 132 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten den Änderungsentwurf spätestens 45 Tage vor der Abstimmung.

2a. Gilt für einen Stoff nicht die Regelung in Anhang XVII, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Änderung von Anhang XVII innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.

(Änderungsantrag 251 der ersten Lesung (teilweise))

Begründung

Nach Maßgabe der geltenden Richtlinie 76/769/EWG spielen das Europäische Parlament und der Rat eine Rolle bei Entscheidungen über bestimmte Beschränkungen für Stoffe, wie etwa beim Verbot von Weichmachern in bestimmten Kinderspielzeugen. Mit diesem Änderungsantrag soll dieses Verfahren beibehalten werden, um die Rolle der Kommission nicht weiter zu stärken.

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Änderungsantrag 27ARTIKEL 75 ABSATZ 1 BUCHSTABE D A (neu)

da) einem Ausschuss für alternative Testmethoden, der für die Ausarbeitung und Durchführung einer integrierten Strategie zur schnelleren Entwicklung, Validierung und behördlichen Akzeptanz von Testmethoden ohne Verwendung von Tieren sowie zu ihrer Verwendung im Rahmen einer intelligenten schrittweisen Risikobeurteilung im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zuständig ist. Dieser Ausschuss ist für die Zuteilung der Mittel aus der Erhebung der Registrierungsgebühren für alternative Testmethoden zuständig; er setzt sich aus Sachverständigen des Europäischen Zentrums für die Validierung alternativer Methoden, sowie von Tierschutzorganisationen und andere beteiligten Kreisen zusammen.

Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über die Fortschritte bei der Entwicklung, Validierung und behördlichen Akzeptanz von Testmethoden ohne Verwendung von Tieren, die Verwendung solcher Methoden im Rahmen einer intelligenten schrittweisen Risikobeurteilung im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sowie den Umfang und die Zuteilung der Mittel für alternative Testmethoden; die Agentur übermittelt diesen Jahresbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(Änderungsantrag 257 der ersten Lesung)

Begründung

Steht in Verbindung zu den Änderungen zu Erwägung 92. Das Ziel dieser Verordnung, Testmethoden ohne Verwendung von Tieren zu fördern, sollte im Rahmen der Aufgaben und Arbeiten der Agentur berücksichtigt werden, um seine wirksame Durchführung zu gewährleisten. Die Entwicklung, Validierung, rechtliche Akzeptanz und die Verwendung alternativer Testmethoden wird oft aufgrund mangelnder strategischer Planung und

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Koordinierung behindert. Deshalb sollte die Agentur über einen Ausschuss von Sachverständigen im Bereich der alternativen Testmethoden verfügen, dessen Aufgabe es ist, eine solche strategische Planung durchzuführen und umzusetzen und zu gewährleisten, dass alternative Testmethoden im Rahmen einer intelligenten flexiblen Risikobeurteilung wo immer möglich verwendet werden, um Tierversuche zu vermeiden und die Kosten zu senken. Der Ausschuss soll auch die Mittel für alternative Testmethoden zuweisen und einen jährlichen Fortschrittsbericht erstellen, um die Transparenz zu gewährleisten.

Änderungsantrag 28ARTIKEL 76 ABSATZ 2 BUCHSTABE G A (neu)

ga) ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Stoffe, die nachweislich die in Artikel 56 genannten Kriterien erfüllen. Dieses Verzeichnis ist regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen;

(Änderungsantrag 263/rev. Buchstabe gd der ersten Lesung)

Begründung

Das Verzeichnis der Stoffe, die die Zulassungskriterien erfüllen, sollte veröffentlicht werden.

Änderungsantrag 29ARTIKEL 76 ABSATZ 3 BUCHSTABE C

c) auf Ersuchen der Kommission Ausarbeitung einer Stellungnahme zu allen anderen Aspekten der Sicherheit von Stoffen als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen.

c) auf Ersuchen der Kommission oder des Europäischen Parlaments Ausarbeitung einer Stellungnahme zu allen anderen Aspekten der Sicherheit von Stoffen als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen.

(Änderungsantrag 260 Buchstabe f der ersten Lesung)

Begründung

Auch das Parlament sollte Gutachten bei der Agentur anfordern können, wie dies beispielsweise bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit möglich ist.

Änderungsantrag 30ARTIKEL 76 ABSATZ 4 BUCHSTABE D

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d) Ermittlung von Durchsetzungsstrategien sowie von bewährten Verfahren für die Durchsetzung;

d) Ermittlung von Durchsetzungsstrategien sowie von bewährten Verfahren für die Durchsetzung, wobei den spezifischen Problemen für KMU besonders Rechnung zu tragen ist;

(Änderungsantrag 262 Buchstabe f der ersten Lesung)

Begründung

KMU sollte bei der Durchsetzung von REACH besondere Hilfe zuteil werden.

Änderungsantrag 31ARTIKEL 78 ABSATZ 1

1. Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates und höchstens sechs von der Kommission ernannten Vertretern, einschließlich drei Vertretern interessierter Kreise ohne Stimmrecht.

1. Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates und höchstens sechs von der Kommission ernannten sowie zwei vom Europäischen Parlament benannten Vertretern.

Jeder Mitgliedstaat benennt ein Mitglied für den Verwaltungsrat. Die so benannten Mitglieder werden vom Rat ernannt.

Außerdem benennt die Kommission vier Vertreter interessierter Kreise (Industrie, Verbraucherschutz-, Arbeitnehmer- und Umweltorganisationen) ohne Stimmrecht als Mitglieder des Verwaltungsrates.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden so benannt, dass das höchste Kompetenzniveau, eine breite Skala von sachdienlichen Fachkenntnissen und (unbeschadet dessen) eine möglichst breite geografische Verteilung in der Union gewährleistet sind.

(Änderungsantrag 267/rev. der ersten Lesung)

Begründung

Damit wird die vom Parlament bisher stets vertretene Auffassung zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats und zu den Vorkehrungen für die Ernennung seiner Mitglieder am Beispiel EMEA bekräftigt. Die Anzahl der Vertreter interessierter Kreise wird von drei auf vier erhöht, um alle betroffenen Bereiche einzuschließen.

Änderungsantrag 32

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ARTIKEL 78 ABSATZ 3

3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.Wiederernennung ist einmal zulässig. Für die erste Amtszeit jedoch bestimmt die Kommission die Hälfte der von ihr ernannten Mitglieder und der Rat zwölf der von ihm ernannten Mitglieder, deren erste Amtszeit sechs Jahre beträgt.

3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.Wiederernennung ist einmal zulässig. Für die erste Amtszeit jedoch bestimmen die Kommission und das Europäische Parlament jeweils die Hälfte der von ihnen ernannten Mitglieder und der Rat bestimmt zwölf der von ihm ernannten Mitglieder, deren erste Amtszeit sechs Jahre beträgt.

(Änderungsantrag 360/rev. der ersten Lesung)

Begründung

Ergibt sich aus dem Änderungsantrag zu Artikel 78 Absatz 1.

Änderungsantrag 33ARTIKEL 78 ABSATZ 3 A (neu)

3a. Die von der Kommission erstellte Liste wird dem Europäischen Parlament zusammen mit den Hintergrundinformationen übermittelt. Innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung kann das Europäische Parlament seine Positionen dem Rat zur Prüfung vorlegen, der sodann den Verwaltungsrat ernennt.

(Änderungsantrag 1037 der ersten Lesung)

Begründung

Dem Europäischen Parlament sollte die Möglichkeit zugestanden werden, sich an der Ernennung des Verwaltungsrats zu beteiligen.

Änderungsantrag 34ARTIKEL 79 ABSATZ 2 A (neu)

2a. Der gewählte Vorsitzende stellt sich dem Parlament vor.

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(Änderungsantrag 269 der ersten Lesung)

Begründung

Zwecks Stärkung von Demokratie und Rechenschaftspflicht sollte dem Europäischen Parlament die Möglichkeit gegeben werden, den Vorsitzenden und sein Programm kennen zu lernen.

Änderungsantrag 35ARTIKEL 82 ABSATZ 1

1. Der Direktor leitet die Agentur; er nimmt seine Pflichten im Interesse der Gemeinschaft und unabhängig von besonderen Interessen wahr.

1. Der Direktor leitet die Agentur.

(Änderungsantrag 272 der ersten Lesung)

Begründung

Alle Bestimmungen über die Unabhängigkeit der Mitglieder der Organe der Agentur werden zwecks größerer Klarheit in einem einzigen Artikel zusammengefasst (vgl. Änderungsantrag zu Artikel 87).

Änderungsantrag 36ARTIKEL 82 ABSATZ 2 BUCHSTABE J A (neu)

ja) die Entwicklung und Aufrechterhaltung von Kontakten mit dem Europäischen Parlament und die Gewährleistung eines regelmäßigen Dialogs mit seinen zuständigen Ausschüssen;

(Änderungsantrag 273 der ersten Lesung)

Begründung

Es wird an die traditionelle Position des Europäischen Parlaments zu den Beziehungen mit EU-Einrichtungen erinnert.

Änderungsantrag 37ARTIKEL 82 ABSATZ 3 A (neu)

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3a. Nach vorheriger Annahme im Verwaltungsrat übermittelt der Direktor den Gesamtbericht und die Programme dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten und veranlasst ihre Veröffentlichung.

(Änderungsantrag 276 der ersten Lesung)

Begründung

Es wird an die traditionelle Position des Europäischen Parlaments zu den Beziehungen mit EU-Einrichtungen erinnert.

Änderungsantrag 38ARTIKEL 83 ABSATZ 1

1. Die Kommission schlägt auf der Grundlage einer Liste, die im Anschluss an die Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union und gegebenenfalls in der Presse oder im Internet erstellt wird, Bewerber für das Amt des Direktors vor.

entfällt

(Änderungsantrag 277 der ersten Lesung)

Begründung

Steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 83 Absatz 2.

Änderungsantrag 39ARTIKEL 83 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1

2. Der Direktor der Agentur wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage von Verdienst und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfertigkeiten sowie seiner einschlägigen Erfahrung im Bereich der Sicherheit bzw. Regulierung chemischer Stoffe ernannt. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

2. Der Direktor der Agentur wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste qualifizierter Bewerber ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein öffentliches Auswahlverfahren, das durch Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessensbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union, in anderen regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen oder im Internet bekannt gemacht wurde, erstellt wird. Vor

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seiner Ernennung wird der vom Verwaltungsrat benannte Bewerber aufgefordert, möglichst bald eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten.Der Direktor wird auf der Grundlage von Verdienst und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfertigkeiten sowie der Erfahrung im Bereich der Sicherheit chemischer Stoffe oder deren Regulierung ernannt. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

(Änderungsantrag 278 der ersten Lesung)

Begründung

Greift die traditionelle Position des Europäischen Parlaments wieder auf, die übrigens vom Rat im Zusammenhang mit der Verordnung über die Europäische Arzneimittelagentur akzeptiert wurde, was die Unabhängigkeit der Mitglieder der Organe der Agentur betrifft.

Änderungsantrag 40ARTIKEL 84 ABSÄTZE 1 BIS 7

Jeder Mitgliedstaat kann Bewerber für die Mitgliedschaft im Ausschuss für Risikobeurteilung benennen. Der Direktor erstellt eine Liste der benannten Personen, die auf der Website der Agentur veröffentlicht wird. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des Ausschusses aus dieser Liste; es muss mindestens ein Mitglied und dürfen höchstens zwei Mitglieder unter den benannten Personen aus jedem Mitgliedstaat ernannt werden, der Bewerber benannt hat. Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Rolle und Erfahrung bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 76 Absatz 3 ernannt.

1. Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied des Ausschusses für Risikobeurteilung. Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Rolle und Erfahrung bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 76 Absatz 3 ernannt.

2. Jeder Mitgliedstaat kann Bewerber für die Mitgliedschaft im Ausschuss für

2. Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied des Ausschusses für sozioökonomische

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sozioökonomische Analyse benennen. Der Direktor erstellt eine Liste der benannten Personen, die auf der Website der Agentur veröffentlicht wird. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des Ausschusses aus dieser Liste; es muss mindestens ein Mitglied und dürfen höchstens zwei Mitglieder unter den benannten Personen aus jedem Mitgliedstaat ernannt werden, der Bewerber benannt hat. Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Rolle und Erfahrung bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 76 Absatz 3 ernannt.

Analyse. Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Rolle und Erfahrung bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 76 Absatz 3 ernannt.

3. Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied des Ausschusses der Mitgliedstaaten.

3. Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied des Ausschusses der Mitgliedstaaten.

4. Die Ausschüsse streben an, dass ihre Mitglieder ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen abdecken. Zu diesem Zweck kann jeder Ausschuss maximal fünf zusätzliche Mitglieder kooptieren, die auf der Grundlage ihrer spezifischen Kompetenz ausgewählt werden.

4. Die Ausschüsse streben an, dass ihre Mitglieder ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen abdecken. Zu diesem Zweck kann jeder Ausschuss maximal fünf zusätzliche Mitglieder kooptieren, die auf der Grundlage ihrer spezifischen Kompetenz ausgewählt werden.

Die Ausschussmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt;Wiederernennung ist möglich.

Die Ausschussmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt;Wiederernennung ist möglich.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht Mitglieder der Ausschüsse sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht Mitglieder der Ausschüsse sein.

Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse können sich bei wissenschaftlichen, technischen oder Regulierungsfragen von Beratern begleiten lassen.

Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse können sich bei wissenschaftlichen, technischen oder Regulierungsfragen von Beratern begleiten lassen.

Der Direktor oder sein Vertreter und die Vertreter der Kommission dürfen als Beobachter an allen Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen teilnehmen, die von der Agentur oder ihren Ausschüssen einberufen werden.Gegebenenfalls können auf Antrag der Ausschussmitglieder oder des Verwaltungsrats auch interessierte Kreise dazu eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen.

Der Direktor oder sein Vertreter und die Vertreter der Kommission dürfen als Beobachter an allen Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen teilnehmen, die von der Agentur oder ihren Ausschüssen einberufen werden.Interessierte Kreise können als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen.

5. Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse, die im Anschluss an die

5. Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse sorgen für eine angemessene

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Benennung durch einen Mitgliedstaat ernannt werden, sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen den Aufgaben der Agentur und der Arbeit der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates.

Koordinierung zwischen den Aufgaben der Agentur und der Arbeit der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates.

6. Die Ausschussmitglieder werden durch die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Ressourcen unterstützt. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten den von ihnen benannten Ausschussmitgliedern geeignete wissenschaftliche und technische Ressourcen zur Verfügung. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten erleichtern die Tätigkeit der Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen.

6. Die Ausschussmitglieder werden durch die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Ressourcen unterstützt. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten den von ihnen benannten Ausschussmitgliedern geeignete wissenschaftliche und technische Ressourcen zur Verfügung. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten erleichtern die Tätigkeit der Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen.

7. Die Mitgliedstaaten unterlassen es, den Mitgliedern des Ausschusses für Risikobeurteilung oder des Ausschusses für sozioökonomische Analyse oder ihren wissenschaftlichen und technischen Beratern und Experten Weisungen zu erteilen, die mit deren jeweiligen Aufgaben oder mit den Aufgaben, den Zuständigkeiten und der Unabhängigkeit der Agentur nicht vereinbar sind.

(Änderungsantrag 279 der ersten Lesung)

Begründung

Alle Mitgliedstaaten sollten im Ausschuss vertreten sein. Die Teilnahme von Vertretern der betroffenen Kreise an den Ausschusssitzungen sollte nicht nur auf Einladung erfolgen können. Alle Bestimmungen betreffend die Unabhängigkeit der Mitglieder der Organe der Agentur werden zwecks größerer Klarheit in einem einzigen Artikel zusammengefasst (siehe Änderungsantrag zu Artikel 87).

Dies klärt das Verfahren zur Ernennung des Vorsitzenden des Ausschusses der Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag 41ARTIKEL 85 ABSÄTZE 1 BIS 3

1. Jeder Mitgliedstaat ernennt für eine erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ein Mitglied des Forums. Die Mitglieder

1. Jeder Mitgliedstaat ernennt für eine erneuerbare Amtszeit von drei Jahren einMitglied des Forums. Die Mitglieder

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werden auf der Grundlage ihrer Rolle und Erfahrung im Bereich der Durchsetzung von Rechtsvorschriften über Chemikalien ausgewählt; sie unterhalten entsprechende Kontakte zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

werden auf der Grundlage ihrer Rolle und Erfahrung im Bereich der Durchsetzung von Rechtsvorschriften über Chemikalien ausgewählt; sie unterhalten entsprechende Kontakte zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Das Forum strebt an, dass seine Mitglieder ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen abdecken. Zu diesem Zweck kann das Forum maximal fünf zusätzliche Mitglieder kooptieren, die auf der Grundlage ihrer spezifischen Kompetenz ausgewählt werden. Diese Mitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt; Wiederernennung ist möglich.

Das Forum strebt an, dass seine Mitglieder ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen abdecken. Zu diesem Zweck kann das Forum maximal fünf zusätzliche Mitglieder kooptieren, die auf der Grundlage ihrer spezifischen Kompetenz ausgewählt werden. Diese Mitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt; Wiederernennung ist möglich.

Die Mitglieder des Forums können sich von wissenschaftlichen und technischen Beratern begleiten lassen.

Die Mitglieder des Forums können sich von wissenschaftlichen und technischen Beratern begleiten lassen.

Der Direktor der Agentur oder sein Vertreter und die Vertreter der Kommission dürfen an allen Sitzungen des Forums und seiner Arbeitsgruppen teilnehmen. Gegebenenfalls können auf Antrag der Mitglieder des Forums oder des Verwaltungsrats auch interessierteKreise dazu eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen.

Der Direktor der Agentur oder sein Vertreter und die Vertreter der Kommission dürfen an allen Sitzungen des Forums und seiner Arbeitsgruppen teilnehmen. Interessierte Kreise können als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen.

Die Mitglieder des Forums können nicht Mitglieder im Verwaltungsrat sein.

2. Die von den Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder des Forums sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen den Aufgaben des Forums und der Arbeit der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates.

2. Die von den Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder des Forums sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen den Aufgaben des Forums und der Arbeit der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates.

3. Die Mitglieder des Forums werden durch die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Ressourcen unterstützt. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten erleichtern die Tätigkeit des Forums und seiner Arbeitsgruppen. Die Mitgliedstaaten unterlassen es, den Mitgliedern des Forums oder ihren wissenschaftlichen und technischen Beratern und Experten

3. Die Mitglieder des Forums werden durch die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Ressourcen unterstützt. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten erleichtern die Tätigkeit des Forums und seiner Arbeitsgruppen.

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Weisungen zu erteilen, die mit deren jeweiligen Aufgaben oder mit den Aufgaben und Zuständigkeiten des Forums nicht vereinbar sind.

(Änderungsantrag 280 der ersten Lesung)

Begründung

Die Teilnahme von Vertretern der betroffenen Kreise an den Ausschusssitzungen sollte nicht nur auf Einladung erfolgen können. Alle Bestimmungen betreffend die Unabhängigkeit der Mitglieder der Organe der Agentur werden zwecks größerer Klarheit in einem einzigen Artikel zusammengefasst (siehe Änderungsantrag zu Artikel 87).

Änderungsantrag 42ARTIKEL 86 ABSATZ 1

1. Hat ein Ausschuss gemäß Artikel 76 eine Entscheidung zu treffen, eine Stellungnahme abzugeben oder zu prüfen, ob ein Dossier eines Mitgliedstaates den Anforderungen des Anhangs XV entspricht, so bestellt er eines seiner Mitglieder zum Berichterstatter. Der betreffende Ausschuss kann ein zweites Mitglied zum Mitberichterstatter bestellen.In jedem einzelnen Fall verpflichten sich Berichterstatter und Mitberichterstatter, im Interesse der Gemeinschaft zu handeln, und geben schriftlich eine entsprechende Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab. Ein Ausschussmitglied wird nicht zum Berichterstatter für einen bestimmten Fall bestellt, wenn es Interessen angibt, die einer unabhängigen Prüfung des Falles im Wege stehen könnten. Der betreffende Ausschuss kann den Berichterstatter oder Mitberichterstatter jederzeit durch ein anderes seiner Mitglieder ersetzen, etwa wenn diese Person nicht in der Lage ist, ihren Pflichten innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachzukommen, oder wenn ein potenzieller Interessenkonflikt erkennbar wird.

1. Hat ein Ausschuss gemäß Artikel 76 eine Stellungnahme abzugeben oder zu prüfen, ob ein Dossier eines Mitgliedstaates den Anforderungen des Anhangs XV entspricht, so bestellt er eines seiner Mitglieder zum Berichterstatter. Der betreffende Ausschuss kann ein zweites Mitglied zum Mitberichterstatter bestellen.Ein Ausschussmitglied wird nicht zum Berichterstatter für einen bestimmten Fall bestellt, wenn es Interessen angibt, die einer unabhängigen Prüfung des Falles im Wege stehen könnten. Der betreffende Ausschuss kann den Berichterstatter oder Mitberichterstatter jederzeit durch ein anderes seiner Mitglieder ersetzen, etwa wenn diese Person nicht in der Lage ist, ihren Pflichten innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachzukommen, oder wenn ein potenzieller Interessenkonflikt erkennbar wird.

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(Änderungsantrag 281 der ersten Lesung)

Begründung

Alle Bestimmungen über die Unabhängigkeit der Mitglieder der Organe der Agentur werden im Interesse größerer Klarheit in einem einzigen Artikel zusammengefasst (vgl. Änderungsantrag zu Artikel 87).

Änderungsantrag 43ARTIKEL 87

Qualifikation und Interessen Unabhängigkeit1. Die Zusammensetzung der Ausschüsse und des Forums wird öffentlich gemacht.Einzelne Mitglieder können beantragen, dass ihr Name nicht veröffentlicht wird, wenn sie der Auffassung sind, dass eine Veröffentlichung für sie nachteilig sein könnte. Der Direktor befindet über derartige Anträge. Mit der Veröffentlichung der einzelnen Ernennungen werden auch die beruflichen Qualifikationen des jeweiligen Mitglieds angegeben.

1. Die Zusammensetzung der Ausschüsse und des Forums wird öffentlich gemacht.Mit der Veröffentlichung der einzelnen Ernennungen werden auch die beruflichen Qualifikationen des jeweiligen Mitglieds angegeben.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor sowie die Mitglieder der Ausschüsse und des Forums geben eine Verpflichtungserklärung sowie eine Erklärung über etwaige Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen werden jährlich in schriftlicher Form abgegeben.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor, Mitglieder der Ausschüsse, Forumsmitglieder, Mitglieder der Widerspruchskammer, Sachverständige und wissenschaftliche und technische Berater dürfen keine wirtschaftlichen und sonstigen Interessen in der chemischen Industrie haben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Sie verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln, und geben jedes Jahr eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen ab. Alle indirekten Interessen im Sektor Chemie werden in einem von der Agentur geführten und auf Wunsch bei den Dienststellen der Agentur der Öffentlichkeit zugänglichen Verzeichnis erklärt.

Die Mitgliedstaaten unterlassen es, den Mitgliedern des Ausschusses für Risikobeurteilung, des Ausschusses für sozioökonomische Analyse, des Forums

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oder des Berufungsausschusses sowie ihren wissenschaftlichen und technischen Beratern und Sachverständigen Weisungen zu erteilen, die mit deren Aufgaben oder den Aufgaben, den Zuständigkeiten oder der Unparteilichkeit der Agentur nicht vereinbar sind.Die Verhaltensregeln der Agentur enthalten die Maßnahmen zur Anwendung dieses Artikels.

3. Bei jeder Sitzung geben die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor, die Mitglieder der Ausschüsse und des Forums sowie die an der jeweiligen Sitzung teilnehmenden Experten eine Erklärung über etwaige Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt beeinträchtigen könnten. Gibt ein Sitzungsteilnehmer eine solche Interessenerklärung ab, so nimmt er an Abstimmungen über den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht teil.

3. Bei jeder Sitzung geben die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor, die Mitglieder der Ausschüsse, die Forumsmitglieder sowie die an der jeweiligen Sitzung teilnehmenden Experten und wissenschaftlichen und technischen Berater eine Erklärung über etwaige Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt beeinträchtigen könnten. Gibt ein Sitzungsteilnehmer eine solche Interessenerklärung ab, so nimmt er weder an der Erörterung der betreffendenTagesordnungspunkte noch an der entsprechenden Abstimmung darüber teil. Diese Erklärungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(Änderungsantrag 285 der ersten Lesung)

Begründung

Greift die traditionelle Position des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Unabhängigkeit der Ausschuss- und Verwaltungsratsmitglieder sowie der Erklärung ihrer finanziellen und indirekten Interessen in diesem Sektor wieder auf, die übrigens vom Rat im Rahmen der Verordnung über die Europäische Arzneimittelagentur betreffend die Unabhängigkeit der Mitglieder der Organe der Agentur übernommen wurde.

Änderungsantrag 44ARTIKEL 88 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1

3. Der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrung und Fachkenntnisse in den Bereichen

3. Der Vorsitzende, die anderen Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat ernannt. Dieser wählt aus einer von der Kommission vorgeschlagenen Liste qualifizierter

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Sicherheit chemischer Stoffe, Naturwissenschaften oder Regulierungs-und Rechtsverfahren aus einer von der Kommission verabschiedeten Liste qualifizierter Bewerber ernannt.

Bewerber aus, die im Anschluss an ein öffentliches Auswahlverfahren, das durch Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessensbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union, in anderen regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen oder im Internet bekannt gegeben wurde, erstellt wird. Die Mitglieder der Widerspruchskammerwerden auf der Grundlage einschlägiger Erfahrung und einschlägigen Sachverstands in den Bereichen Sicherheit chemischer Stoffe, Naturwissenschaften, Regulierung oder Rechtsverfahren ausgewählt.

(Änderungsantrag 286 der ersten Lesung)

Begründung

Angesichts der Art der Aufgaben der Widerspruchskammer sollte ein transparentes Verfahren für die Einreichung der Bewerbungen eingeführt werden.

Änderungsantrag 45ARTIKEL 89 ABSÄTZE 2 UND 3

2. Die Mitglieder der Widerspruchskammer genießen Unabhängigkeit. Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisungen gebunden.3. Die Mitglieder der Widerspruchskammer dürfen in der Agentur keine sonstigen Tätigkeiten ausüben. Die Tätigkeit als Kammermitglied kann als Teilzeittätigkeit ausgeübt werden.

3. Die Mitglieder der Widerspruchskammer dürfen in der Agentur keine sonstigen Tätigkeiten ausüben.

(Änderungsantrag 287 der ersten Lesung)

Begründung

Alle Bestimmungen über die Unabhängigkeit der Mitglieder der Organe der Agentur werden im Interesse größerer Klarheit in einem einzigen Artikel zusammengefasst. Obwohl es die Anzahl der Widerspruchsfälle den Mitgliedern der Widerspruchkammer ermöglichen kann, auch andere Tätigkeiten auszuüben, bleibt ihre Aufgabe eine Vollzeittätigkeit.

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Änderungsantrag 46ARTIKEL 90 ABSATZ 1

1. Entscheidungen der Agentur nach den Artikeln 9 und 20, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 30 Absätze 2 und 3 und Artikel 50 sind mit einem Widerspruch anfechtbar.

1. Entscheidungen der Agentur nach den Artikeln 9 und 20, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 30 Absätze 2 und 3, Artikel 50 und Artikel 59 sind mit einem Widerspruch anfechtbar.

(Änderungsantrag 288 der ersten Lesung)

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz sollte Widerspruch gegen Entscheidungen über die Zulassung eingelegt werden können.

Änderungsantrag 47ARTIKEL 108

Zur Gewährleistung der Transparenz erlässt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors und im Einvernehmen mit der Kommission die Regeln, um sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit nichtvertraulicheregulatorische, wissenschaftliche oder technische Informationen über die Sicherheit von Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen zur Verfügung gestellt werden.

Zur Gewährleistung größtmöglicherTransparenz erlässt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors und im Einvernehmen mit der Kommission die Regeln, um sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit regulatorische, wissenschaftliche oder technische Informationen über die Sicherheit von Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen zur Verfügung gestellt werden, und richtet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ein Register ein.

Die Geschäftsordnung der Agentur, ihrer Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen wird der Öffentlichkeit bei der Agentur und im Internet zur Verfügung gestellt.Die gestellten Anträge auf Zulassung, der Stand des Verfahrens, Zwischenbeschlüsse, Zulassungen und jede andere Bedingung bzw. Beschränkung werden im Internet in einer verständlichen Form veröffentlicht.

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(Änderungsantrag 294 der ersten Lesung)

Begründung

Dieser Änderungsantrag greift die traditionelle Position des Europäischen Parlaments wieder auf, die übrigens vom Rat im Zusammenhang mit der Verordnung über die Europäische Arzneimittelagentur akzeptiert wurde, was die Transparenz und den Zugang zu Informationen betrifft.

Änderungsantrag 48ARTIKEL 127 ABSATZ 1 A (neu)

1a. Absatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit gemeinschaftlichen Rechtsakten über den Schutz der Arbeitnehmer weitergehende Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, wenn für eine Verwendung eines Stoffes nicht eine Stoffsicherheitsbeurteilung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung durchgeführt wurde.

(Änderungsantrag 309 der ersten Lesung)

Begründung

Aufgrund Artikel 137 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassene Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen. Dies umfasst auch die Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Ist für einen Stoff eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt worden, ist davon auszugehen, dass der Schutz der Arbeitnehmer ausreichend sichergestellt ist. Es wird daher vorgeschlagen, in den anderen Fällen das Recht der Mitgliedstaaten, weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht zu beschränken.

Änderungsantrag 49ANHANG XVII NUMMER 47 A, B, C, D, E (neu)

Abänderungen des Parlaments

Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Zubereitungen

Beschränkungsbedingungen

47a. Toluol Dürfen als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent in frei

PE 371.746v01-00 40/45 PR\606611DE.doc

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verkäuflichen Klebstoffen und Sprühfarben nicht verwendet werden.

CAS-Nr. 108-88-347b. Trichlorbenzol Dürfen als Stoffe oder als Bestandteile

von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent für alle Verwendungsarten nicht in Verkehr gebracht werden, außer

CAS-Nr. 120-82-1 – als Zwischenstoff einer Synthese, oder–als Prozesslösungsmittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorreaktionen,oder– bei der Herstellung von 1,3,5 – Trinitro – 2,4,6 – Triaminobenzol (TATB)

47c. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

1. Weichmacheröle dürfen nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenteilen in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie– mehr als 1 mg/kg BaP oder

– mehr als 10 mg/kg aller aufgeführten PAK zusammen enthalten.

1. Benzo(a)pyren (BaP)CAS-Nr. 50-32-82. Benzo(e)pyren (BeP)CAS-Nr. 192-97-23. Benzo(a)anthracen (BaA)CAS-Nr. 56-55-34. Chrysen (CHR)CAS-Nr. 218-01-95. Benzo(b)fluoranthen (BbFA)CAS-Nr. 205-99-26. Benzo(j)fluoranthen (BjFA)CAS-Nr. 205-82-37. Benzo(k)fluoranthen (BkFA)CAS-Nr. 207-08-9

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8. Dibenzo(a, h)anthracen (DBAhA)CAS-Nr. 53-70-3

Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der PAK-Extrakt weniger als 3 Massenprozent beträgt – gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des „Institute of Petroleum“ (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen –Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) –, sofern die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die aufgelisteten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PAK-Extrakt vom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate bzw. nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren überprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist2. Außerdem dürfen nach dem 1. Januar2010 hergestellte Reifen und Profile für die Runderneuerung nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35% HBay – gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi – Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) – nicht überschreitet.3. Ausgenommen von Absatz 2 sindrunderneuerte Reifen, wenn ihr Profil keine Weichmacheröle enthält, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.

47d. Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern zur Kennzeichnung des Stoffes):

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent des weichmacherhaltigen Materials in

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Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden.

Di (2-ethylhexyl) phthalat (DEHP)CAS-Nr. 117-81-7 Einecs-Nr. 204-211-0 Dibutylphthalat (DBP)CAS-Nr. 84-74-2 Einecs-Nr. 201-557-4 Benzylbutylphthalat (BBP)CAS-Nr. 85-68-7 Einecs-Nr. 201-622-7

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

47e. Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern zur Kennzeichnung des Stoffes):

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die von Kindern in den Mund genommen werden können.

Di „isononyl” Phthalat (DINP)CAS-Nr. 28553-12-0 und 68515-48-0 Einecs-Nr. 249-079-5 und 271-090-9 Di „isodecyl” Phthalat (DIDP)CAS-Nr. 26761-40-0 und 68515-49-1 Einecs-Nr. 247-977-1 und 271-091-4Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0 EINECS-Nr. 204-214-7

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebrachtwerden.Im Sinne der Nummern 47d und 47e gelten als „Babyartikel“ alle Produkte, die Kindern als Einschlaf-- und Entspannungshilfen, für Hygienezwecke, zum Füttern und Nuckeln dienen. Die Kommission bewertet spätestens bis zum 16. Januar 2010 die in dieser Verordnung im Zusammenhang mit den Nummern 47d und 47e vorgesehenen

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Maßnahmen im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über diese Stoffe und ihre Substitute. Erforderlichenfalls werden die Maßnahmen entsprechend abgeändert.

Begründung

Die in Anhang XVII aufgestellte Liste muss mit den neuesten Beschränkungsmaßnahmen, die vom Rat und vom Parlament angenommen wurden, aktualisiert werden.

PE 371.746v01-00 44/45 PR\606611DE.doc

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BEGRÜNDUNG

Der vom Parlament in erster Lesung verabschiedete ausgewogene Text wurde in den Gemeinsamen Standpunkt des Rates übernommen und in einigen Aspekten sogar noch gestärkt. Mit dieser Vorlage werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in Europa und der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in einem ausgewogenen Verhältnis zu einander stehen.

Dieser Ansatz ist zu begrüßen, und damit sind die Voraussetzungen gegeben, in zweiter Lesung eine Einigung zu Stande zu bringen, sofern Rat und Kommission sich bei den Verhandlungen wirklich um eine konstruktive Zusammenarbeit bemühen.

Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollten einige Prioritäten in den Mittelpunkt gerückt werden, die den Zweck der Verordnung betreffen und die vom Rat nicht gebührend berücksichtigt wurden. Der Berichterstatter behält sich je nach Verlauf der Aussprache, die demnächst im Ausschuss stattfinden wird, vor, gegebenenfalls auch auf andere nachrangige Fragen zurückzukommen.

Geplant ist zudem die erneute Einreichung einer Reihe von Änderungsanträgen, die vom Parlament mit überwältigender Mehrheit angenommen wurden, die der Rat aber nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernehmen wollte.

Insbesondere soll der Grundsatz der „Sorgfaltspflicht“ von Herstellern und Importeuren stärker beachtet werden, damit eine angemessene Überwachung der in Verkehr gebrachten Stoffe gewährleistet ist und ein vorschriftsmäßiger Informationsaustausch stattfindet bzw. Angaben über die sich durch den Gebrauch dieser Stoffe ergebenden Risiken ordnungsgemäß weitergegeben werden.

Eine zweite Reihe von Änderungsanträgen, die ebenfalls im Mittelpunkt stehen werden, betreffen Fragen im Zusammenhang mit Tierversuchen. Vor allem sollen die Rolle des Europäischen Zentrums zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM) gestärkt und Anreize dafür geschaffen werden, Methoden, die mit Tierversuchen einhergehen, durch Alternativmethoden zu ersetzen, sofern das ECVAM die wissenschaftliche Validität bestätigt.Weiter werden Änderungsanträge wieder eingereicht, die die Verpflichtung betreffen, der Agentur Studien oder Informationen über Stoffe zu übermitteln, die an Tieren getestet wurden, sowie alle Informationen darüber, wie Tierversuche vermieden werden könnten. Ein weiterer Änderungsantrag betrifft die Einrichtung eines Ausschusses für alternative Testmethoden.

Ferner werden eine Reihe von Änderungsanträgen wieder eingereicht, mit denen der Austausch der zur Bewertung der Risiken und Auswirkungen von Stoffen auf die Gesundheit und die Umwelt erforderlichen Informationen gestärkt wird. Wiedereingeführt werden soll insbesondere die Möglichkeit, ein europäisches Qualitätssiegel einzuführen, mit dem Erzeugnisse, die entlang der Produktionskette unter Beachtung der REACH-Verpflichtungen hergestellt wurden, anerkannt und vermarktet werden können.

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates ist nach Ansicht des Berichterstatters unbedingt auch

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dadurch zu verbessern, dass erneut Änderungsanträge eingereicht werden, die auf eine einfachere Handhabung des Systems abzielen. Dabei sollen die Schwierigkeiten, mit denen kleine und mittelständische Betriebe bei der Anwendung konfrontiert sind, besonders berücksichtigt werden. Es werden also Änderungsanträge wiedereingereicht, die Hilfs- und Unterstützungsmechanismen für kleine und mittlere Unternehmen sowie spezifische Hilfen durch die Mitgliedstaaten vorsehen.

Nach Ansicht des Berichterstatter geht es vorrangig darum, die Vorrechte des Parlaments zu stärken und seine Rolle beim Verfahren zur Schaffung der Agentur und bei der Überwachung der erzielten Ergebnisse deutlicher hervorzuheben.

Wiedereingereicht werden auch einige Änderungsanträge zu bestimmten Fragen, bei denen nach Ansicht des Berichterstatters die Position des Parlaments in erster Lesung eine erhebliche Verbesserung des Gemeinsamen Standpunktes darstellt.Im Entwurf für eine Empfehlung sind die in erster Lesung angenommenen Änderungsanträge über die Zulassung von Stoffen nicht enthalten. Der Berichterstatter hält die vom Parlament verabschiedete Fassung im Vergleich zum Gemeinsamen Standpunkt für rigoroser formuliert und glaubt, dass sie stärker dem eigentlichen Ziel der Verordnung entspricht, das ja darin besteht, extrem problematische Stoffe durch unbedenklichere Stoffe oder Technologien zu ersetzen. Daher die Wiedervorlage. Die Distanz zum Standpunkt des Rates ist jedoch durchaus überbrückbar. Ein Kompromiss über dieses wichtige Kapitel ist daher möglich und notwendig. Deshalb sollte gemeinsam mit allen Fraktionen eruiert werden, wie am besten vorzugehen ist, um gegenüber Rat und Kommission zu einem breiten Konsens zu gelangen.

Der Berichterstatter beabsichtigt jedenfalls, den gesamten in erster Lesung angenommenen Standpunkt des Parlaments wieder einzureichen, falls sich herausstellt, dass es keinen Verhandlungsspielraum gibt, mit dem eine Einigung zustande kommen könnte.